Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2005
BVerwG Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 4.05
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:151205U2C4.05.0
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Leitsatz
Die beabsichtigte rückwirkende Aufhebung einer Arbeitszeitregelung berechtigt den Dienstherrn nicht, bereits gegenwärtig die Arbeitszeit im Vorgriff auf das künftige Recht zu gestalten.
Die beabsichtigte rückwirkende Aufhebung einer Arbeitszeitregelung berechtigt den Dienstherrn nicht, bereits gegenwärtig die Arbeitszeit im Vorgriff auf das künftige Recht zu gestalten.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r , Dr. B a y e r und Dr. H e i t z für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2004 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe§
I