Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2005

BVerwG Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2.05

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U6C2.05.0

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Leitsatz

Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder.

Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , B ü g e, Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe§

I

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

die Revision zurückzuweisen.

II