Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2005
BVerwG Urteil vom 20.10.2005 – 5 C 28.03
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5C28.03.0
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Leitsatz
Die Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG setzt einen Hilfebedarf innerhalb eines Monats nach dem Umzug voraus, nicht auch, dass der neu zuständige Sozialhilfeträger davon binnen Monatsfrist Kenntnis hat.
Die Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG setzt einen Hilfebedarf innerhalb eines Monats nach dem Umzug voraus, nicht auch, dass der neu zuständige Sozialhilfeträger davon binnen Monatsfrist Kenntnis hat.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe§
I