Rechtsprechung / BVerwG / 2005

BVerwG Urteil vom 19.10.2005 – 1 D 14.04

ECLI:DE:BVerwG:2005:191005U1D14.04.0

Volltext

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In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Oktober 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s , Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r , Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n , Bundesbankdirektor P a c h e und Amtsinspektor W u n d e r als ehrenamtliche Richter sowie Ministerialrat ... als Vertreter der Einleitungsbehörde, Ministerialrat ... als Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Rechtsanwalt ... als Verteidiger und Protokollführerin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Berufung der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Ministerialdirigenten ... wird das Urteil aufgehoben. Der Beamte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe§

I

1. vor dem 21. August 2001 jahrelang innerhalb der Dienstzeit in diensteigenen Kladden personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und geringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzeichnete

2. und diese unverschlossen aufbewahrte, sodass diese davon Kenntnis erlangten.

II