Rechtsprechung / BVerwG / 2005

BVerwG Beschluss vom 26.08.2005 – 1 DB 3.05

ECLI:DE:BVerwG:2005:260805B1DB3.05.0

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In dem Verfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H e i t z beschlossen:

Das Verfahren des früheren Beamten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird eingestellt. Auf die Beschwerde des früheren Beamten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts ... (Disziplinarkammer I) vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Dem früheren Beamten wird für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 ein weiterer Unterhaltsbeitrag in Höhe von 5 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe§

I

II