BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2011 100 330.7 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 19.01.2026 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzendem, der Richterin Dorn sowie der Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Christoph
ECLI:DE:BPatG:2026:190126B20Wpat14.25.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I. Die Prüfungsstelle für die IPC-Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung 11 2011 100 330.7 mit der Bezeichnung „Induktiver Positionssensor“ mit Beschluss vom 24.05.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag vom 06.04.2021 als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 6, jeweils vom 22.01.2024, gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24.06.2024 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie zuletzt sinngemäß beantragt hat, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent im Umfang des Hauptantrags vom 05.08.2024, hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags vom 05.08.2024, beim BPatG jeweils eingegangen am selben Tag, zu erteilen.
Nachdem die Anmelderin die 15. Jahresgebühr in Höhe von 1.130,00 € nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit (31.01.2025) entrichtet hatte, hat ihr die Prüfungsstelle für Klasse G01D mit Bescheid vom 06.06.2025 mitgeteilt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Gebühr samt Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 €, insgesamt also 1.180,00 €, nicht bis zum 31.07.2025 entrichtet würde. Eine Gebührenzahlung erfolgte nach Aktenlage nicht.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.11.2025 wurde die Anmelderin und Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls der Beschwer aufgrund der Nichtzahlung der Jahresgebühr nachträglich unzulässig geworden sei. Die Anmelderin hat sich hierzu bis dato nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II. Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 24.05.2024 ist nachträglich unzulässig geworden. Denn die Patentanmeldung gilt wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 58 Abs. 3 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung zum 01.08.2025 als zurückgenommen und ist damit weggefallen, so dass die Anmelderin nicht mehr beschwert ist.
1. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren gehört die Anhängigkeit der Anmeldung zu den unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen, die jederzeit von Amts wegen zu prüfen sind (BPatG, Beschluss vom 27.09.1976 – 9 W (pat) 22/76, BPatGE 19, 81; BPatG, Beschluss vom 09.05.2017 – 10 W (pat) 141/14 - Trennwandeinrichtung, juris Rn. 11; BPatG, Beschluss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 16; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 82). Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass ein Anmelder nach Wegfall seiner Patentanmeldung – abgesehen von dem Fall, dass die maximale Patentlaufzeit nach § 16 PatG erreicht worden ist – sein Begehren, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss durch eine günstigere Entscheidung zu ersetzen, nicht mehr durchsetzen kann (BPatG a. a. O. – Trennwandeinrichtung).
2. Nachdem die Anmelderin die 15. Jahresgebühr in Höhe von 1.130,00 € samt Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 €, insgesamt also 1.180,00 € gemäß Bescheid der Prüfungsstelle vom 06.06.2025 nicht bis zum 31.07.2025, also bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG) entrichtet hat, gilt die Patentanmeldung gemäß § 58 Abs. 3 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung zum 01.08.2025 als zurückgenommen, wie es auch bereits im Patentregister vermerkt ist. Die verfahrensgegenständliche Anmeldung ist somit seit dem o. g. Zeitpunkt nicht mehr anhängig.
3. Mit dem Wegfall der Patentanmeldung ist für die Anmelderin die Beschwer entfallen, die eine ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde darstellt und noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 13. August 2007 – 34 W (pat) 23/03, BPatGE 50, 256- 258 – Rauchbarer Artikel, juris Rn. 9; Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 46 und 53; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 58, 63).
Zwar war die Anmelderin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 24.06.2024 noch durch den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle (formell) beschwert, weil zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung noch anhängig war und die Prüfungsstelle von dem „Antrag auf Erteilung eines Patents“ im angefochtenen Beschluss offensichtlich abgewichen war. Dieser Antrag der Anmelderin ist aber mit Ablauf des 31.07.2025 zusammen mit der Patentanmeldung aus den oben dargestellten Gründen untergegangen. Die Beschwerde ist damit unzulässig geworden.
4. Der Wegfall der Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr unterscheidet sich auch von dem Fall, bei dem eine Anmeldung beim Überschreiten der 20-jährigen Patentdauer (§ 16 PatG) noch im Erteilungsbeschwerdeverfahren anhängig ist und bei dem die Rechtsprechung eine Beschwer bejaht, soweit der Anmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Patenterteilung dartun kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.03.2000 – 20 W (pat) 83/99, BPatGE 42, 256-258 – Benutzerleitende Information; BPatG, a. a. O. – Rauchbarer Artikel, Rn. 9f.). In einem derartigen Fall hat der Anmelder – anders als bei einem Wegfall der Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr – alle bis dahin notwendigen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung seiner Anmeldung vorgenommen, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Patents – losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Patentmeldung – bestehen bleibt (vgl. BPatG, Beschuss vom 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24, juris Rn. 19).
Nach alledem führt der Wegfall der Beschwer wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr hier zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79 Abs. 2 PatG zu verwerfen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Dr.-Ing. Ball Christoph