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BPatG, Beschluss vom 15.07.2022 – 6 Ni 10/15 (EP)

6. Senat

ECLI:DE:BPatG:2022:150722B6Ni10.15EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

6 Ni 10/15 (EP) verb. mit 6 Ni 57/16 (EP) KoF 66/20

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:150722B6Ni10.15EP.0 …

betreffend das europäische Patent … (…) (hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Juli 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr, den Richter Dr. Söchtig und den Richter Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Die Erinnerungen der Klägerinnen zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 je zur Hälfte.

3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt 10.254,00 €.

Gründe§

I. Die Klägerinnen und Erinnerungsführerinnen zu 1 und 2 wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021. Sie hatten mit ihrer Patentnichtigkeitsklage das europäische Patent … angegriffen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 war das aufgrund der Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 3 geführte Verfahren 6 Ni 57/10 (EP) zu diesem Verfahren hinzuverbunden worden.

Durch Senatsurteil vom 6. Oktober 2017 wurde das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt. Mit Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2020 – X ZR 44/18 wurde die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt geändert wurde: „Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 je 15 %, die Klägerin zu 3 60 % und die Beklagte 10 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 je 20 % und die Klägerin zu 3 60 %.“

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 hat die Klägerin zu 3 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, den sie mit Antrag vom 13. Juli 2020 berichtigt hat. Auf eine entsprechende Aufforderung der Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hin haben die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Antrag vom 24. Juni 2020 ihre Kosten zum Ausgleich mitgeteilt. Diese Ausführungen haben sie mit Schriftsatz vom 3. August 2020 berichtigt. Zu den Reisekosten ihres zum Termin vor dem Bundesgerichtshof am 10. März 2020 von seiner Kanzleiadresse in B… aus angereisten Rechtsanwalts haben sie vorgetragen, dieser habe wegen eines Besprechungstermins am Vortag in B… nicht mit dem Zug, sondern nur mit dem Flugzeug von B… aus nach K… anreisen können. Als Reisekosten haben die von ihm gemeinsam vertretenen, vorsteuerabzugsberechtigten Klägerinnen zu 1 und 2 - neben belegten Flugkosten für je einen Flug von B… nach S… und zurück und neben belegten Taxikosten in Höhe von 58,00 € brutto (entspricht 54,20 € netto) für zwei Fahrten in K… innerorts – u. a. weitere Taxikosten in Höhe von 340,00 € brutto (entspricht 334,45 € netto) für zwei Fahrten vom Flughafen S… nach K… und zurück zum Ausgleich in Ansatz gebracht.

Mit Antrag vom 24. Juni 2020 hat auch die Beklagte einen Kostenausgleichsantrag gestellt. Nach weiterem Schriftwechsel hat die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 die aufgrund des Urteils vom 10. März 2020 zu erstattenden Kosten wie folgt festgesetzt:

1. Erstattungsanspruch Klägerin 1 gegen Beklagte 2. Erstattungsanspruch Klägerin 2 gegen Beklagte 3. Erstattungsanspruch Beklagte gegen Klägerin 3 4. Erstattungsanspruch Klägerin 1 gegen Klägerin 3 5. Erstattungsanspruch Klägerin 2 gegen Klägerin 3 € € € € € 1.633,10 1.633,10 51.680,15 2.121,60 2.121,60 und eine Verzinsung der jeweils zu erstattenden Beträge angeordnet.

In den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. April 2021 ist u. a. ausgeführt, dass zwischen Streitgenossen im Innenverhältnis ohne Titulierung der Ausgleichsansprüche grundsätzlich keine Kostenfestsetzung stattfinde. Zusätzlich zu Taxikosten für die Fahrten innerorts in K… in Höhe von 54,20 € netto und zusätzlich zum Nettobetrag der geltend gemachten Flugkosten in Höhe von 85,06 € sind als Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen zu 1 und 2 zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 in K… u. a. unter Hinweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerinnen zu 1 und 2 auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG keine zusätzlichen Taxikosten, sondern lediglich fiktive Bahnkosten für eine Fahrt erster Klasse vom Flughafen S… nach K… und zurück in Höhe von 80,19 € netto in Ansatz gebracht worden. Zur Begründung der Kürzung ist ausgeführt, der Anwalt müsse sich bei längeren Fahrten auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen lassen, sofern diese günstiger seien. Dies gelte trotz der geltend gemachten Eilbedürftigkeit auch für die Fahrt vom Flughafen S… nach K…, da die gegnerischen Parteien nicht zu verantworten hätten, dass der Rechtsanwalt zeitnah zum Verhandlungstermin noch einen weiteren Termin in einer anderen Sache wahrnehmen wollte.

Gegen den ihnen am 13. April 2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 26. April 2021, eingegangen am nachfolgenden Tag, Erinnerung eingelegt. Mit ihrer Erinnerung begehren sie, dass die Kosten der Klägerinnen zu 1 und zu 2 im Wege der Kostenausgleichung bzw. Kostenfestsetzung mitberücksichtigt werden und der daraus resultierende Erstattungsanspruch auch gegenüber der Klägerin zu 3 festgesetzt wird.

Obwohl ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu den Kosten des Rechtsstreits zählten, sei ihr Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zu 3 insoweit zu Unrecht verneint worden und nunmehr festzusetzen. Es seien die erstattungsfähigen Gesamtkosten des Verfahrens aller Beteiligten zu addieren und diese dann gemäß der Kostengrundentscheidung aufzuteilen.

Durch die Verbindung der Nichtigkeitsklagen mit den Aktenzeichen 6 Ni 10/15 und 6 Ni 57/16 und ursprünglich unterschiedlich hohen Streitwerten zu einem Verfahren seien sie mit dem erheblich höheren Streitwert der Klage der Klägerin zu 3 belastet worden, sodass ein Ausgleich auch unter Einbeziehung der Kosten aller Klägerinnen und insbesondere ein eigener Ausgleichsanspruch gegenüber der Klägerin zu 3 notwendig und angemessen sei.

Außerdem seien bei den Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen zu 1 und 2 für die 2. Instanz für die Reise von B… nach K… als Vergleichsgrundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung fiktive Kosten nicht für eine Bahnreise von S… nach K… und zurück, sondern für eine Bahnreise von B… nach S… und zurück anzusetzen.

Die Kosten für die Bahnreise von B… nach K… und zurück betrügen in der ersten Klasse mit dem Flexpreis 456,70 €. Hinzu kämen noch die Kosten für die Sitzplatzreservierung, 10,60 €, und die Kosten für die Taxifahrt vom Bahnhof zum Hotel bzw. vom Gericht zum Bahnhof in Höhe von jeweils geschätzt 10 €. Daher betrügen diese fiktiven Kosten rund 485,00 €. Der Vergleich mit den tatsächlich angefallenen Nettokosten in Höhe von insgesamt 419,51 €, errechnet aus 334,45 € netto Taxikosten zuzüglich 85,06 € netto Flugkosten, ergebe, dass diese nicht höher gewesen seien als die fiktiven Kosten. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung könne nicht nur für einzelne Teile der Reise separat vorgenommen werden. Abzustellen sei auf die Kosten der gesamten Reise. Daher könne nicht, wie im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss geschehen, der erheblich günstigere Flugpreis, 85,06 €, im Vergleich zur Bahnfahrt für den Großteil der Strecke angesetzt und für den geringeren Teil der Reise, die Fahrt vom Flughafen S… nach K…, dann der höhere Preis der Taxifahrt beanstandet werden.

Für den Fall der Zurückweisung ihrer Erinnerung regen die Klägerinnen zu 1 und 2 an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Klägerinnen 1 und 2 und Erinnerungsführerinnen beantragen sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 aufzuheben und bei einer Neufestsetzung die Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 auch gegenüber der Klägerin zu 3 festzusetzen sowie dabei als eigene Reisekosten ihres Rechtsanwalts zur Wahrnehmung des Termins in K… am 10. März 2020 einen Betrag von 419,51 € anzusetzen.

Die Klägerin zu 3 und Erinnerungsgegnerin zu 1 beantragt sinngemäß, die Erinnerung der Klägerinnen zu 1 und 2 zurückzuweisen. Sie widerspricht den Klägerinnen zu 1 und 2. Zwischen ihnen und der Klägerin zu 3 bestehe kein Kostenerstattungsanspruch; ein Kostenausgleich zwischen den Klägerinnen sei nicht angeordnet worden. Schon die Prämisse, dass die verbundenen Nichtigkeitsverfahren einen unterschiedlichen Streitwert hätten, treffe nicht zu. Der Streitwert der Nichtigkeitsklage richte sich - unabhängig von einer Verbindung mehrerer Verfahren - immer nach dem Wert des Streitpatents. Zur Ermittlung seiner endgültigen Höhe komme es, so die Klägerin zu 3 sinngemäß, nicht darauf an, welche von mehreren, bei Einreichung der Klage aufgrund des Streitpatents insgesamt geführten Patentverletzungsverfahren dem Senat bei Verfahrensbeginn bekannt gewesen seien.

Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin zu 2 hat sich im Erinnerungsverfahren nicht geäußert. Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Erinnerung der Klägerinnen zu 1 und 2 ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Rechtszüge der Klägerinnen zu 1 und 2 richtet sich nach der auf der Grundlage der § 121 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO ergangenen Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. März 2020 – X ZR 44/18. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Verhältnis zu teilen.

1. Im Rahmen der Festsetzung der aufgrund dieses Urteils gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten hat die Rechtspflegerin am

Bundespatentgericht

im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2021 einer mit dieser Erinnerung begehrten Festsetzung weiterer Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerinnen zu 1 und 2 für eine Reise von B… zum Termin nach K… zu Recht nicht entsprochen. Bei den Kosten des Rechtsstreits handelt es sich um diejenigen Kosten, die wegen des Streits über den Verfahrensgegenstand angefallen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – VII ZB 43/08, NJW 2009, 233). Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung grundsätzlich auch die Entschädigung des Gegners für notwendige Reisen. Zu erstatten sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten.

Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Kosten für solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rdnr. 12). Danach hat jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 – VIII ZB 19/03, MDR 2003, 1140, Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, MDR 2007, 1160, 1161, Rdnr. 12; vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1990 – 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072, 3073). Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die aus dem Prozessrechtsverhältnis ausfließende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu halten, beruht letztlich auf Treu und Glauben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 1998 – 2 WF 25/98, FamRZ 1999, 175, Rdnr. 7).

Erstattet werden zudem regelmäßig nur die tatsächlich entstandenen Kosten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rdnr. 21.38 „Fiktive Kosten“; Riedel/Sußbauer, RVG. 10. Aufl., W 7003-7006 Rdnr. 11). Die Erstattung fiktiver Kosten kommt nur in einem – hier nicht vorliegenden – Fall in Betracht, in dem sie durch tatsächlich entstandene, aber insgesamt nicht erstattungsfähige Kosten eingespart wurden (vgl. von Eicken/Dörndorfer/Hellstab/Asperger/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., Kap. 2, Rdnr. 305 zum dortigen Beispiel der Erstattung einer fiktiven Informationsreise anstelle nicht erstattungsfähiger Verkehrsanwaltskosten). Diese Grundsätze stehen der begehrten Festsetzung fiktiver Kosten einer Bahnreise in der ersten Klasse von B… nach K… und zurück entgegen, nachdem sich der Rechtsanwalt der Klägerinnen zu 1 und 2 tatsächlich für eine Flugreise von B… nach S… und zurück mit anschließender Taxifahrt entschieden hat. Für die Flugreise sind lediglich die tatsächlich angefallenen Flugkosten abzüglich 19% Mehrwertsteuer anzusetzen.

Über den im angefochtenen Beschluss als Nettobetrag in Ansatz gebrachten Flexpreis der Deutschen Bahn AG für eine Hin- und Rückfahrt erster Klasse in Höhe von 80,19 € sind für die Fahrten des Rechtsanwalts vom S… Flughafen bis zum Bundesgerichtshof in K… keine weiteren Kosten zu berücksichtigen.

Einem Erfolg der Erinnerung in diesem Punkt steht der Grundsatz der Kostengeringhaltung entgegen: Eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei hätte für diese Fahrstrecke, für die allein knapp 80 km auf einer im Übrigen für verkehrsbedingte Verzögerungen anfälligen Autobahn zurückzulegen sind, auf den Zug zurückgegriffen, nachdem für diesen in der ersten Klasse nur rund ein Viertel der hier tatsächlich entstandenen Taxikosten aufzuwenden gewesen wären. Mögliche Besonderheiten, die einer Zugfahrt ab S… bzw. K… an den hier in Rede stehenden Reisetagen konkret entgegengestanden haben könnten, haben die Klägerinnen zu 1 und 2 nicht geltend gemacht.

Diese Erwägung bezieht sich auf zwei längere Überlandfahrten mit dem Taxi zwischen zwei gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln vernetzten Städten. Sie ist von der Frage unabhängig, ob ein Anwalt innerorts das Taxi als ihm oftmals bequemstes und zeitgünstigstes Verkehrsmittel wählen darf, um – zu insgesamt deutlich geringeren Gesamtkosten - vom Flughafen oder Bahnhof zu seinem jeweiligen Ziel zu gelangen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 510 Qs 43/99, JurBüro 1999, 526; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91 Rdnr. 13.79 m. w. N.; vgl. zuletzt BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 Ni 71/17 (EP) –, veröffentlicht in juris m. w. N.; Anwaltsgerichtshof Hamm, Beschluss vom 15. April 2021 – 1 AGH 9/18, veröffentlicht in juris).

Die anderslautende Vergleichsbetrachtung zu einer Bahnfahrt von B… nach K…, welche die Klägerinnen zu 1 und 2 zur Begründung ihrer Erinnerung vorgenommen haben, überzeugt nicht. Ihr liegen nicht nur ein anderer als der tatsächlich gewählte Reiseweg und die unzulässige Erstattung fiktiver Kosten, sondern auch eine ebenfalls nicht zulässige ex-post-Betrachtung zugrunde. Ein rechnerisches Ersetzen „nicht in Anspruch genommener“ fiktiver Bahnkosten durch für sich genommen im konkreten Einzelfall als unangemessen hoch zu bewertende Taxikosten vermag die Erstattung von aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen nicht zu rechtfertigen. Auf die begehrte Erstattung der Differenz zwischen weiteren Taxikosten in Höhe von 334,45 € brutto und den von der Rechtspflegerin in Ansatz gebrachten Bahnkosten in Höhe von 80,19 € brutto, insgesamt weitere 254,26 €, besteht daher kein Anspruch.

2. Soweit die Klägerinnen zu 1 und 2 mit ihrer Erinnerung die Festsetzung weiterer Erstattungsansprüche gegen die Klägerin zu 3 begehren, hat ihre Erinnerung ebenfalls keinen Erfolg. Da die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch Gestaltungsurteil ergeht, welches gegenüber mehreren Klägern einheitlich ergehen muss, sind mehrere Kläger bei Patentnichtigkeitsklagen notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Klage zusammen erhoben haben oder ob mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind (BGH Urteil vom 18. Mai 2021 – X ZR 23/19, GRUR 2021, 1171-1181, Rdnr. 8 - Funkzellenteilung; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 48 f. - Fugenband).

Da jeder Streitgenosse in der Kostenfestsetzung der Beklagten als Einzelgläubiger gegenübersteht, findet zwischen Streitgenossen keine gerichtliche Kostenfestsetzung statt (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Dezember 1983 – 5 W (pat) 3/83, BPatGE 26, 101-104 für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, Stichwort „Streitgenossen“, Rdnr. 3 zu § 104 ZPO), es sei denn, dass Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis ausdrücklich tituliert worden sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 1990 – 14 W 884/89, JurBüro 1990, 1468, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 2 W 15/2003, MDR 2003, 1080).

In der hier maßgeblichen Kostenentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2020 ist dies nicht der Fall. Es unterliegen und obsiegen die Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und die Klägerin zu 3 andererseits sowie die Beklagte zu unterschiedlichen Anteilen gemäß §§ 91, 92 ZPO. Wie in der Begründung der Kostengrundentscheidung (Rdnr. 109 ff.) dargelegt, hat der Bundesgerichtshof eine unterschiedliche Kostenbeteiligung der Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und zu 3 anderseits entsprechend ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Beteiligungen für angemessen erachtet. Dabei hat er sowohl die unterschiedlich hohen Verletzungsstreitwerte der aufgrund des Streitpatents geführten Verletzungsklagen als auch die daraus resultierenden unterschiedlich hohen 4,5-Verfahrensgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 PatKostG berücksichtigt, die bereits bei Einleitung der ursprünglich zwei Patentnichtigkeitsklagen noch vor der späteren Verbindung der Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2017 fällig geworden sind.

An diese Kostenentscheidung ist der erkennende Senat gebunden, denn das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur ihrer wirtschaftlichen Ausfüllung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, Rdnr. 14; BGH, Entscheidung vom 19. September 1961 – III ZR 107/60, NJW 1962, 36).

Danach sind nicht etwa die erstattungsfähigen Gesamtkosten des Verfahrens aller Beteiligter zu addieren, sondern - nach Maßgabe der Kostenentscheidung - die Gerichtskosten und die jeweiligen außergerichtlichen Kosten nach Instanzen getrennt und entsprechend den ausgeworfenen Prozentsätzen zu berücksichtigen. Nach allem war die Erinnerung zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens hat der Senat im Wege der Schätzung auf insgesamt bis zu 10.254,00 € festgesetzt. Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführer verbessern wollen (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 – 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15 , BPatGE 55, 205, 213). Rechnerisch ermitteln ließ lediglich die Differenz zusätzlich begehrter und tatsächlich erstatteter Reisekosten in Höhe von 254 €.

Da die Klägerinnen zu 1 und 2 ihr – in der Sache unbegründetes, - wirtschaftlich darüber deutlich hinausgehendes Begehren, einen Erstattungsanspruch jeweils auch gegen die Klägerin zu 3 festzusetzen, nicht beziffert haben, war der Senat im Übrigen auf eine Schätzung angewiesen und hat dieses Begehren mit jeweils 5.000,00 € in Ansatz gebracht. Hierbei er sich an den in diesem Kostenfestsetzungsverfahren für erstattungsfähig erachteten Kostenpositionen der Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und der Klägerin zu 3 andererseits unter Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung orientiert.

IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.

Dr. Schnurr Dr. Söchtig Tischler