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BGH, Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZA 1/26

13. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZA1.26.0

Tenor§

Der Antrag des Betroffenen vom 19. Mai 2026 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - vom 21. Oktober 2025 wird abgelehnt.

Der Antrag des Betroffenen vom 19. Mai 2026 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe§

1

I. Der Betroffene ist kamerunischer Staatsangehöriger und reiste am 11. September 2001 nach Deutschland ein. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2025 Ausreisegewahrsam bis zum 14. Februar 2025 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des am 14. Februar 2025 nach Kamerun abgeschobenen Betroffenen vom 2. Oktober 2025 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 beantragt der Betroffene Verfahrenskostenhilfe für eine gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2

II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist schon fraglich, ob die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auf ein zulässiges Rechtsschutzziel gerichtet werden soll. Aufgrund der am 14. Februar 2025 erfolgten Abschiebung und damit eingetretenen Erledigung der Haftanordnung kann mit der Rechtsbeschwerde nur noch gemäß § 62 FamFG die Feststellung begehrt werden, dass der Vollzug der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dass dieses Ziel mit der Rechtsbeschwerde verfolgt werden soll, lässt sich dem Vorbringen des Betroffenen nicht entnehmen. Auch mit diesem Begehren wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aber jedenfalls unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschwerde des Betroffenen vom 2. Oktober 2025 nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses eingegangen und somit verfristet war (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG). Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Januar 2025 ist sowohl dem Betroffenen als auch seiner Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Terminsprotokolls im Anschluss an die Verkündung am 21. Januar 2025 ausgehändigt und somit nach § 15 Abs. 2 FamFG bekanntgegeben worden, sodass die Beschwerdefrist am 21. Februar 2025 abgelaufen ist. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, sind Gründe, die eine Wiedereinsetzung gemäß § 17 FamFG in die versäumte Beschwerdefrist rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich.

3

III. Da die Verfahrenskostenhilfe nicht zu gewähren ist, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 FamFG nicht in Betracht. Aus § 62d AufenthG, der mit Wirkung zum 1. Juni 2026 aufgehoben wurde, hat sich eine Pflicht zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 70 ff. FamFG schon bis zu seinem Außerkrafttreten am 31. Mai 2026 nicht ergeben (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZA 2/24, InfAuslR 2025, 136 Rn. 5).

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