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BGH, Urteil vom 26.08.2026 – 2 StR 751/25

2. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2026:260826U2STR751.25.0

Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. Juli 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

2

1. Nach den Feststellungen schaltete der Nebenkläger auf einer Internetplattform in den Abendstunden des 24. Januar 2025 mehrere Inserate, über die er sich mit anderen Männern zu kurzfristigen und anonymen Zusammentreffen in seiner Wohnung zum Geschlechtsverkehr verabredete. Dabei vereinbarte er, dass an einem Zusammentreffen interessierte Besucher nach vorheriger Anmeldung die Wohnung durch die angelehnte Wohnungstür betreten sollten, während er, der beim Geschlechtsverkehr stets die passive Rolle einnahm, nackt und in „Hündchenstellung“ auf dem Bett mit Blickrichtung zum Fenster darauf wartete, von den Besuchern anal penetriert zu werden. Unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr sollten die Besucher die Wohnung wieder verlassen.

3

Nachdem der Nebenkläger in vorbeschriebener Weise am Tattag kurz nach 21 Uhr mit einem Besucher den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, traf der Angeklagte gegen 22.27 Uhr am Wohnhaus des Nebenklägers ein. Dieser öffnete entsprechend der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung auf dessen Klingelzeichen die Haustür und lehnte die Wohnungstür an. Er begab sich, nur mit Socken und einer Strickmütze, die er sich über beide Augen zog, bekleidet in das Schlafzimmer und wartete auf dem Bett in vorbeschriebener Stellung auf das Eintreffen des Angeklagten. Dieser betrat kurz darauf die Wohnung und schlug ohne erkennbares Motiv mit der Faust gegen den Kopf des auf dem Bett knienden Nebenklägers. Das Geschehen verlagerte sich sodann auf den Boden neben dem Bett, ohne dass das Schwurgericht den konkreten Geschehensablauf aufklären konnte. Insgesamt schlug der Angeklagte dem Nebenkläger mindestens einmal mit der Faust gegen die rechte Gesichtshälfte. Zudem trat er ihn einmal mit dem beschuhten Fuß gegen die rechte obere Gesichtshälfte und mindestens ein weiteres Mal gegen den Kopf im Bereich des linken Scheitels. Mit den Schlägen und Tritten wollte er den Nebenkläger körperlich verletzen und „nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dem Nebenkläger potentiell tödliche Verletzungen zuzufügen“.

4

Durch den Angriff des Angeklagten erlitt der Nebenkläger insbesondere Quetsch-Riss-Wunden in den Bereichen linker Scheitel, Stirn, rechtes Augenunterlid, ein Weichteilhämatom am Scheitel links, eine Fraktur des Mittelgesichts betreffend das Nasenbein und die Nasenscheidewand sowie die rechte Augenhöhle, mehrere Frakturen der Rippen, Hautein- und Hautunterblutungen sowie ein leichtes Schädelhirntrauma. Eine konkrete Lebensgefahr bestand nicht. Aufgrund der Tritte mit dem beschuhten Fuß an den Kopf und der damit verbundenen fehlenden Steuerbarkeit von Richtung und Intensität der Krafteinwirkung hätte es jedoch beim Nebenkläger zu potentiell schweren bis lebensbedrohlichen Verletzungen mit Schädelfrakturen oder Schädelinnenraumblutungen kommen können. Auch hinsichtlich der Rippenfrakturen, die am ehesten auf ein Sturzgeschehen zurückgehen, wären schwerere Verletzungen möglich gewesen.

5

Der Angeklagte verließ gegen 23 Uhr die Wohnung des Nebenklägers, wobei er die Wohnungstür vollständig schloss. Kurz darauf erschien ein weiterer Besucher an der Wohnung, mit dem sich der Nebenkläger zuvor über die Internetplattform ebenfalls zum Geschlechtsverkehr verabredet hatte. Der Besucher nahm die Hilfeschreie des Nebenklägers wahr. Dessen Rufe wurden ebenfalls in der Etage unter seiner Wohnung gehört. Die dortigen Bewohner alarmierten den Notruf. Der Nebenkläger wurde kurz darauf von der Feuerwehr neben seinem Bett liegend aufgefunden und in stationäre Behandlung verbracht. Aus der Tat sind ihm verschiedene körperliche Beeinträchtigungen geblieben; zudem leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

6

2. Das Schwurgericht hat sich von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bei Zufügung der Verletzungshandlungen nicht zu überzeugen vermocht. Zwar seien der festgestellte Faustschlag sowie die beiden Tritte potentiell geeignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, was der Angeklagte auch gewusst habe. Das für den Vorsatz notwendige voluntative Element sei jedoch nicht gegeben. Weder das Tatmotiv noch der Tatablauf seien feststellbar gewesen. Gleiches gelte für die Wucht der vom Angeklagten ausgeführten Tritte und seine Position bei deren Ausführung. Eine konkrete Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

7

3. Bei der Zumessung der Strafe hat das Schwurgericht den Regelstrafrahmen für die gefährliche Körperverletzung gemildert, weil es vom Zustandekommen eines Täter-Opfer-Ausgleichs ausgegangen ist, nachdem der Angeklagte und der Nebenkläger im Adhäsionsverfahren einen Vergleich über ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro geschlossen hatten, wovon 4.000 Euro in der Hauptverhandlung gezahlt worden waren, und der Nebenkläger dies als friedensstiftend akzeptiert hatte. Zur Begründung hat das Schwurgericht ausgeführt, es stehe dem Täter-Opfer-Ausgleich nicht entgegen, dass der Angeklagte einzelne Umstände seiner Tat beschönigt habe. Er habe sich gegenüber dem Nebenkläger zu seiner Schuld bekannt und dessen Opferposition „respektiert“. Als Einlassung des Angeklagten, der das Schwurgericht nur hinsichtlich der zugestandenen Verletzungshandlungen gefolgt ist, hat es festgestellt, der Nebenkläger habe den Angeklagten, nachdem dieser den beabsichtigten Geschlechtsverkehr abgelehnt habe, mit Gewalt ins Schlafzimmer gezogen, wo er ihn mit seinen Füßen umklammert und bedrängt habe. Er habe den Nebenkläger daraufhin mit dem Fuß und mit der Hand „gehauen“ und ihm so die Verletzungen zugefügt. Währenddessen habe der Nebenkläger seine Füße umklammert und seine Beine festgehalten, „damit er den sexuellen Akt an ihm“ habe „vollziehen“ können.

II.

8

Das umfassend eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet. Während sich die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch als unbegründet erweisen, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

9

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

10

a) Die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten im Zeitpunkt der Zufügung der Verletzungshandlungen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

aa) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, dass er ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Kann das Tatgericht auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls Zweifel am Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisführung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt sind. Gleichermaßen ist es Sache des Tatgerichts, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einzustellen (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.).

12

Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes des Tatopfers rechnet und - wenn er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien, die entscheiden, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz handelt. Vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, Rn. 16 mwN).

13

bb) Unter Berücksichtigung dieses tatgerichtlichen Bewertungsspielraums werden die Urteilsgründe den Anforderungen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes gerecht. Das Schwurgericht hat im Zuge der gebotenen Gesamtbetrachtung bei der Bewertung des voluntativen Elements des Tötungsvorsatzes gesehen, dass weder der Tatablauf noch das Tatmotiv feststellbar waren. Es hat zudem in den Blick genommen, dass weder die Wucht der ausgeführten Tritte, mithin die Intensität der Verletzungshandlungen, noch die Position des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatausführung ermittelbar waren. Zwar war der Nebenkläger nach dem Angriff des Angeklagten erheblich verletzt. Die von der Beschwerdeführerin angenommenen „äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen“ hat das Schwurgericht jedoch nicht festgestellt. Für den Nebenkläger bestand zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr. Auf dieser Grundlage ist es revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht keine sichere Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten gewinnen kann. Angesichts dessen besorgt der Senat nicht, dem Tatgericht könnte aus dem Blick geraten sein, dass die Intensität und die Krafteinwirkung der Tritte nicht steuerbar waren.

14

Es begründet entgegen der Ansicht der Revision keinen Widerspruch, dass das Schwurgericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte den Nebenkläger einerseits (lediglich) „massiv körperlich verletzen“ wollte, und andererseits zumindest billigend in Kauf nahm, dass dieser „lebensgefährliche Verletzungen erleiden könnte“. Diese zweite Feststellung ist erkennbar, wie die Ausführungen des Schwurgerichts zum Wissenselement des Tötungsvorsatzes belegen, dahin zu verstehen, dass der Vorsatz des Angeklagten bei seinen Verletzungshandlungen den Umstand umfasste, dass diese potentiell geeignet waren, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Hiermit hat das Tatgericht belegt, dass der Angeklagte die Umstände kannte und billigend in Kauf nahm, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben seines Opfers ergab, mithin seinen Vorsatz im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107, 108 Rn. 9, und vom 27. März 2024 - 2 StR 531/23, NStZ 2024, 676, 677 Rn. 12; BeckOK-StGB/Eschelbach, 70. Ed., § 224 Rn. 47). Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist mit der vom Schwurgericht gewählten Formulierung hingegen nicht gemeint.

15

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht auch seine Kognitionspflicht nicht verletzt, indem es auf einen Versuch des Totschlags durch Unterlassen im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung nicht eingegangen ist.

16

aa) Die Kognitionspflicht gebietet dem Tatgericht, den angeklagten Lebenssachverhalt unter allen ernsthaft in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und damit den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs zu erschöpfen (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. April 2022 - 3 StR 360/21, NJW 2022, 2349, 2350 Rn. 9, und vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 276/25, Rn. 38; jew. mwN).

17

bb) Hieran gemessen bestand für das Schwurgericht kein Anlass, eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen zu erörtern. Die Feststellungen bieten keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, der Angeklagte habe in dem Zeitpunkt, als er die Wohnung des Nebenklägers verließ, dessen Ableben für möglich gehalten, falls dem Nebenkläger keine Hilfe zuteil werde. Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb der Angeklagte, der bei seinen Verletzungshandlungen keinen Tötungsvorsatz hatte, im Zeitpunkt seines Weggangs aus der Wohnung ein Versterben des Nebenklägers für möglich gehalten haben sollte. Die Urteilsgründe bieten erst recht keinen Ansatz für die Annahme, der Angeklagte könne davon ausgegangen sein, dem kommunikationsfähigen Nebenkläger werde in dem Vielparteienhaus, er wohnte in der neunten Etage, keine Hilfe zuteil, so dass er versterben könne. Derartige Umstände werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.

18

2. Die Überprüfung des Strafausspruchs hat indes Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Das Schwurgericht hat zu Unrecht eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs vorgenommen.

19

a) Die vom Schwurgericht zur Anwendung gebrachte Bestimmung des § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass er dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt dabei grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen ihm und dem Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist und „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“ sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141).

20

b) Diesen Maßstab hat das Schwurgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Allerdings wird seine Wertung, der Angeklagte habe zwar mit seiner teilgeständigen Einlassung „einzelne Umstände seiner Tat im Sinne sog. unzutreffender Schutzbehauptungen beschönigt“, er habe „sich jedoch gegenüber dem Nebenkläger zu seiner Schuld bekannt und die Opfer-Position des Nebenklägers respektiert“, nicht durch die Urteilsgründe getragen. Denn der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Gewalttat im Zuge seiner insoweit widerlegten Einlassung als Verteidigungshandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers hingestellt und damit dessen Opferrolle bestritten. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, Rn. 11).

21

c) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Schwurgericht ohne die vorgenommene Strafrahmenmilderung auch bei gleichzeitiger Berücksichtigung der friedensstiftenden Verständigung zwischen Täter und Opfer im Rahmen der konkreten Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

22

3. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO).

23

4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück, da die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründet ist.

Menges Appl Meyberg
Grube Schmidt