Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29. Juli 2025 aufgehoben, soweit es ihn betrifft,
a) im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe; der Angeklagte wird insoweit freigesprochen; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen, sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen, wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen, sowie wegen Störung von Telekommunikationsanlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Des Weiteren hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 158.976 Euro angeordnet, davon in Höhe von 121.739 Euro als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten K. und in Höhe von 36.940 Euro als Gesamtschuldner mit den Mitangeklagten K. und S.. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. a) Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung im Fall B. II. 2., wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung von Telekommunikationsanlagen in den Fällen B. II. 7. und B. II. 8. sowie die Verurteilung wegen Störung von Telekommunikationsanlagen im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe entfallen, weil insoweit die Straftaten verjährt sind (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). In Bezug auf die Taten vom 14. April 2014, am 3., 6., und 9. April 2018 haben die Ermittlungsbehörden, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen aufgezeigt hat, den Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfristen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 303 Abs. 1, § 317 Abs. 1 StGB) nicht rechtzeitig unterbrochen (§ 78c StGB). Die Tatvorwürfe des versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls sind jeweils aufgrund der für sie geltenden Frist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4, § 244a Abs. 1 StGB) nicht verjährt. Soweit das Verfahrenshindernis - ausgenommen hiervon ist Fall B. II. 9. der Urteilsgründe - nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 2 StR 440/25 Rn. 4 mwN).
b) Im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe hat das Landgericht den - als tateinheitlich begangenen - angeklagten Vorwurf des versuchten schweren Bandendiebstahls für nicht erwiesen erachtet, weil die Angeklagten noch nicht in das Versuchsstadium eingetreten waren. Rechtsfolge ist in dieser Konstellation nicht die Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses, sondern der Freispruch des Angeklagten, weil der gegenüber der ausgeurteilten Störung von Telekommunikationsanlagen schwerer wiegende Anklagevorwurf des (unverjährten) versuchten schweren Bandendiebstahls nicht erweislich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2026 - 4 StR 434/25 Rn. 21; Beschluss vom 13. April 2021 - 5 StR 14/21 Rn. 5 mwN). Der Senat spricht insoweit gemäß § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO frei. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufhebung des Urteils unter Wegfall der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Darüber hinaus ist der Schuldspruch - wie unter 1. a) dargelegt - aufgrund des Wegfalls tateinheitlicher Verurteilungen wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
2. Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderungen in den Fällen B. II. 2., B. II. 7. und B. II. 8. der Urteilsgründe nicht berührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung im Fall B. II. 2. und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung von Telekommunikationsanlagen in den Fällen B. II. 7. und B. II. 8. der Urteilsgründe auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.
3. Die Gesamtstrafe wird von dem Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nicht berührt. Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen und einer verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als sieben Jahre erkannt hätte.
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