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BGH, Beschluss vom 12.08.2026 – XII ZB 151/26

12. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2026:120826BXIIZB151.26.0

Tenor§

Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde, soweit es die vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen betrifft, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2026 über die Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 16. März 2026, soweit er die Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen betrifft, die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe§

I.

1

Die 54-jährige, zuletzt obdachlose Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie. Mit zwei Beschlüssen vom 25. Februar 2026 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis der für sie angeordneten Betreuung um den Bereich der unterbringungsähnlichen Maßnahmen erweitert sowie ihre weitere Unterbringung bis längstens 22. April 2026 genehmigt. Mit einem weiteren Beschluss vom 25. Februar 2026 hat das Amtsgericht die Gabe näher bezeichneter Medikamente im Rahmen der Zwangsmedikation genehmigt.

2

Das Landgericht hat die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie, nachdem auch die Betreuung inzwischen aufgehoben worden ist, die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben.

II.

3

Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs bzw. Aufhebung der Betreuung eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit es die Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen betrifft. Sie führt insoweit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 4 mwN). Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde hingegen ohne Erfolg.

4

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung zur Zwangsmaßnahme dahin begründet, dass aus nervenärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer neuroleptischen Zwangsmedikation im Umfang von weiteren acht Wochen als gegeben anzusehen seien.

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2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

a) Eine Zwangsmaßnahme ist gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB nur dann zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18 - FamRZ 2018, 1947 Rn. 19 mwN). Eine nicht näher konkretisierte Feststellung des Gerichts, es sei vergeblich versucht worden, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung zu überzeugen, ist unzureichend. Denn eine derartig pauschale Feststellung ermöglicht keine Überprüfung, ob den materiell-rechtlichen Vorgaben für eine Zwangsbehandlung genügt ist, weil sich ihr nichts zu Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt des Überzeugungsversuchs entnehmen lässt (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZB 572/23 - FamRZ 2024, 1579 Rn. 10 mwN).

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b) Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss zwar ausgeführt, die Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB lägen vor. Es sei nicht gelungen, die Betroffene zu überzeugen, weil keine Krankheitseinsicht bestehe. Das Gericht sei im Rahmen des Anhörungsgesprächs bei solch einem Moment des freiwilligen Medikamentenangebots zugegen gewesen. In dem betreffenden Anhörungsvermerk vom 24. Februar 2026 heißt es aber lediglich: „Dann klopft eine Pflegerin an die Tür und fragt Frau F., ob sie freiwillig ihre Medikamente nehmen mag. Das möchte sie nicht. Die Pflegerin erklärt, dass ihr Medikamente an jedem Tag angeboten werden auf freiwilliger Basis, aber sie stets ablehne und diese noch nie angenommen habe.“

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Soweit das Landgericht daraus den Schluss zieht, es seien die weiteren Voraussetzungen des § 1832 BGB gegeben und insbesondere seien Überzeugungsversuche ohne nachhaltige Folgen geblieben, fehlt es an nachprüfbaren Feststellungen dazu, dass ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, die Betroffene zu überzeugen. Denn ein schlichtes Angebot stellt keinen Überzeugungsversuch im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB dar.

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3. In Anbetracht des bereits nicht ausreichend festgestellten Überzeugungsversuchs kommt es nicht weiter darauf an, ob eine Behandlung der Betroffenen mit dem in Aussicht genommenen Neuroleptikum Haloperidol in intravenöser Verabreichungsform, für die es in Bezug auf die vorliegende Erkrankung arzneimittelrechtlich nicht zugelassen ist, hätte genehmigt werden dürfen.

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Das vom Gesetz geforderte Merkmal der Notwendigkeit im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt eine feststehende medizinische Indikation voraus, und zwar sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solcher wie auch hinsichtlich ihrer gegebenenfalls zwangsweisen Durchführung (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 243, 382 = FamRZ 2025, 1321 Rn. 11 ff. mwN). Insoweit fehlt es allerdings an Feststellungen des Landgerichts darüber, dass ein ausreichender medizinisch-wissenschaftlicher Konsens über die in Aussicht genommene zulassungsüberschreitende Anwendung des Arzneimittels besteht (vgl. zum sog. Off-Label-Use Senatsbeschluss BGHZ 243, 382 = FamRZ 2025, 1321 Rn. 24). Der S3-Leitlinie Schizophrenie in der aktuellen Version 5.0 (Fassung vom 13. Juni 2026) ist zwar ein inzwischen erzielter medizinisch-wissenschaftlicher Konsens über die intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol zu entnehmen (Fußnote zu Tabelle 25). Weder in dieser noch in der im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung gültigen Fassung der Leitlinie finden sich jedoch ausreichende Erläuterungen zu einer intravenösen Off-Label-Anwendung des Medikaments.

11

Weiter bedarf keiner Vertiefung, dass die Instanzgerichte eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme für die Dauer von acht Wochen genehmigt haben, obgleich dies gemäß § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG längstens für eine Dauer von sechs Wochen zulässig ist.

12

4. Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 18 mwN).

13

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung ihrer Zwangsbehandlung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 19 mwN).

14

5. Im Übrigen hingegen halten die angefochtenen Entscheidungen einer rechtlichen Überprüfung stand. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Nedden-Boeger Botur
Krüger Pernice