BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Pe 1
in der Strafsache
gegen
den Fußbodenleger Walter AED :.: EB; geboren am GE 19:2: in EB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10, März 1965, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt I) in der Verhandlung, Rundesanvwalt Dr. BD vi der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die 2evision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen -— Jugendkammer Bremerhaven -
vom 2, Oktober 1964 wird verworfen. Jedoch entfällt im Fallc Muschke dic Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 5. Oktober 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,
auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
T}
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr, 5 StGB in Tateinheit nit einen fortgesetzten Vergehen nach § 175 SteB in arci Fällen, wegen cines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach 8 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten versuchten Verbrechen nach 8 175 a Nr. 3 StGB, wegen eines fortgzescotzten versuchten Verbrechens nach § 175 a Ur. 3 StGB und wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Honaten Zuchthaus verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrcchte auf drei Jahre aberkannt. Seine Revision nat im Ergebnis keinen
Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
Die Bchauptung, daß die Urteilsfeststellungen teilweise nicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung entsprächen, daß die Jugendkanner vielmehr lediglich das Ergebnis der Ermittlungen übernommen habe, findet im Urteil keine Stütze. Aus diesen ergibt sich - mit Ausnahme des Falles GW - kein Anhalt dafür, daß die betroffenen Jungen die Geschehnisse nicht so dargestellt haben, wie sie festgestellt worden sind. Ihre Darstellungen stimmten, wie ausdrücklich hervorgehoben wird; im wesentlichen mit ihren Angaben vor der Polizei überein.
Zu einer weitergehenden, insbesondere selbständigen Nachprüfung des Inhalts der Zeugenaussagen ist das Revisionsgericht nicht befugt. Fritz ggD Hat allerdings seine den Angeklagten belastenden früheren Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen. Das hinderte indessen die Jugend-
kamner nicht, diesen Angaben zu folgen, wenn sie von der Richtigkeit überzeugt war. Daß und warum sie diese Überzeugung
crlangte, hat sie eingehend dargeleg+t,Von ciner Verlctzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten! kann keine Rede sein.
Das Alter der Jungen konnte die Jugendkammer auch ohne Gcburtsurkunden auf Grund von Zeugenaussagen Teststellen. Daß sie dies getan hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie von der Beeidigung mehrerer Zeugen nach § 61 Nr. 1 und 2 StPO statt nach § 60 Nr, 1 StPO abgesehen hat. Die Feststellung, der Angeklagte habe Thomas SB: Peter Tugge Erhard Vrog>: Fritz GB unü Wilfried vr für noch nicht 14 Jahre alt gehalten, kann auf den eigenen Angaben des Angeklagten, aber auch darauf beruhen, daß dic Jungen ihrem Äußeren nach einen diesem Alter entsprechenden Eindruck machten. Darauf, daß die Urtceilsgründe entgegen der Sollvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO erst nach sechs Wochen zu den Akten gebracht worden sind, kann die Revision ebensowenig gestützt werden wie auf eine Verletzung des § 115 a StPO und die behaupteten Mängel bei der Benachrichtigung des Verteidigers von seiner Bestellung
als Pilichtverteidiger.,
Zur Prage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Belastungszeugen sind zwei Sachverständige gehört worden, nänlich der iledizincirat Dr. Hartmann und der Diplompsychologe Schaper. Daß diese Sachverständigen, denen sich die Jugendkammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat, außerstande gewesen wären, ihre Gutachten allein auf Grund der Hauptverhandlung zu erstatten, ist nicht ersichtlich. Den Jugendlichen B zesen dessen Glaubwürdigkeit noch am chesten Zucifel bestehen konnten, hat der Sachverständige Schaper überdies nach dem ersten Verhandlungstag
noch cinmal cingehend exploriert.
II. Die Nachprüfung des Schuldspruches auf Grund der Sachrüge hat in den Fällen 1 (Wie). 2 (So), 4 (Firher Ve : 5 (CB und 6 (\ilfried Vre Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist auch die innere latseite in allen Fällen nach gewiesen. Daß Thomas SC und Erhard Wr bereits vorher geschlechtliche Erlcbnisse hatten, ergibt sich aus dem Urteil nicht und schließt im übrigen eine Verführung, erst recht eine versuchte Verführung nicht ohne weitcres aus. Dic Annahnc von Fortsetzungszusammenhang in den Fällen mehrfacher Betätigung ist nicht zu beanstanden. Bei der offenbar starken Neigung des Angeklagten zur gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen liegt es nicht fern, daß er jeweils von vornherein die wiederholte Vornahme unzüchtiger Handlungen ins Auge gefaßt hatte.
Dagegen bestehen im Falle 3 ("@EEEB) ;egen den Schuldspruch durchgreifende Bedenken, Der Angeklagte faßte bei dem damals etwa 13 1/2 Jahre alten Jungen aus Sinnenlust durch dic zerissene Hosentasche über der Untcrhose an dessen teschlechtstceil und drückte daran. Einige Tage danach drückte er den Jungen an sich und gab ihm in wollüst: ger ZBrregung einen Zungenkuß. Danach ist zwar beide Tale der Tatbestand ceincs Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 Stt gegeben; denn sowohl der Griff an den Geschlechtsteil als auch der Zungenkuß (vgl. insoweit RG DR 1941, 848 sowie EGHSt 18, 169) sind unzüchtigce Handlungen. Nicht jedes an einen Jungen begangene Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt jedoch zugleich den Tatbestand eines Vergehens nach § 175 StGB. Unzucht im Sinne dieser Vorschrift treibt nur, wer mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293, 296 9, 111, 113). Ein kurzes Anfassen des Geschlechtsteils -— ZU
mal über der Unterhose - reicht - nicht aus. Auch ein Zungen
kuß genügt nur ausnahnswvcise. Bei der rechtlichen Würdigung heißt cs allerdings im Urteil noch, daß der Angeklagte den Geschlechtsteil "längere Zeit" angefaßt und gedrückt habc, Diese Erwägung bezicht sich aber auf § 176 Abs. 1
Nr. 3 StGB. Ihr kann daher nichts für die Frage entnomnen werden, ob dic Handlung als "Unzuchttreiben" zu bewerten ist. Dice Voraussetzungen eines Vergehens nach § 175 StGB sind somit nicht dargetan. Nach der Sachlage ist auch nicht zu cervarten, daß sie in einer neuen Hauptverhandlung Testgestellt werden können. Der Scnat hat dcshalb im Falle Mg iie Verurteilung wegen fortgesctzten Vergehens nach § 175 StGB in Wegfall gebracht.
Ill. Die für dicsen Fall festgesetzte Einzelstrafe wird hierdurch nicht berührt; denn die Jugendkamner hat bereits auf die nach § 176 Abs. 1 StGB zulässige Mindeststrafc von cinem Jahr Zuchthaus erkannt. Daß sie dem Angeklasten mildernde Umstände zugebilligt hätte, wenn sie ihn nicht zugleich wegen Vergehens nach § 175 StGB verurteilt hätte, ist im Hinblick auf den für die Versagung mildernder Unstinde maßgebenden Gesichtspunkt auszuschließen.
Auch in den Fällen Wie. CP und Yilfried Wr sind die Einzelstrafaussprüche nicht zu beanstanden. In den Fällen Sobol und Erhard Wr ist die Jugendkammer hingegen bei der Pestscetzung der Einzelstrafien nicht vorschriftsmäßig verfahren. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB hätten nänlich, da dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind, zunächst die verwirkten Zuchthausstrafen festgesctzt und diese sodann gemäß § 21 StGB in Gefängnis umgewandelt werden müssen. Daß die Jugendkammer nicht so vorgegangen ist, ergibt sich nicht nur daraus, daß dic verwirkten Zuchthausstrafen nicht angegeben sind, son-
dern auch aus der Festsetzung einer Gefängnisstrafe von "sieben Monaten in Falle Erhard VB: Dice Strafe kann nicht ordnungsmäßig durch cinc Umwandlung gewonnen sein; denn denn müßte von einer nach § 19 Abs. 2 StGB unzulässigen Zuchthausstrafe von vicr Monaten und 20 Tagen ausgegangen worden scin. Daß auch eine nach § 44 Abs. 5 StGB ermäßiste Zuchthausstrafe nach vollen Monaten zu bemessen ist, hat bereits das Rceichsgericht ausgesprochen (RGSt 60, 289; 66, 30; 74, 246, 249). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung in nehreren unvcröffentlichten Entscheidungen angeschlossen. Den Rechtsfcehler kann der Senat
von sich aus durch Berichtigung der Urteilsgründe beheben. In Falle Sc ergibt sich die verwirkte Zuchthausstrafe durch Umwandlung der erkannten Gefüngnisstrafe von neun Monaten. Sic beträgt sechs Monate. im Falle Erhard (rg ist im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) auf die nächstzulässige nieärigere Zuchthausstrafe, also auf vier Monate zurückzuschen, Die Gefängnisstrafe beträgt somit nicht sichen, sondern sechs Monatc. Daß die Jugendkammer etwa in beiden Fällen nicdrigerc Zuchthausstrafen als verwirkt angesehen hätte, wenn sic § 44 Abs, 3 StGB beachtct hätte, ist auszuschließen. Auf die Höhc der Gesamtstrafe ist die Er-
mäßigung der Einzelstrafe im Falle Erhard Vr ersichtlich ohne Einfluß.
Baldus Dotterveich Kirchhof
Meyer Henning