Leitsatz
Amtliche Semmlung: ja StGB §§ 223, 226 Der Tod des Verletzten ist durch die Körperverletzung verursacht, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Schußwaffe ein Schuß löst, der den Tod des Opfers herbeiführt (in Abweichung von RGSt 44, 137).
Nachschlagewerk; ya Amtliche Semmlung: ja
Der Tod des Verletzten ist durch die Körperverletzung verursacht, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Schußwaffe ein Schuß löst, der den Tod des Opfers herbeiführt (in Abweichung von RGSt 44, 137).
BGH, Urt. 7. 2. Februar 1960 - 1 StR 14/60 - Schw@ München II
Im Namen
des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Polizeihauptwachtmeister Anton H EEE zus “ER, geboren an @. ED EB ir Te /ni:.,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Werner
Dr. Selbert
Dr. Willms
Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 29. September 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte überwachte in der Nacht zum 10. Januar 1959 zusammen mit einem anderen Polizeibeamten in MED die Einhaltung der Polizeistunde. Als er gegen 1.40 Unr die Gäste des Lokals "Wie" zum Gehen aufforderte, wurde er von dem stark angetrunkenen Brauereihilfsarbeiter Sch und zwei weiteren mit diesem zusammensitzenden Männern namens KM und Krep beschimpft und tätlich bedroht. Während der andere Polizeibeamte die drei zurückzuhalten suchte, zog der Angeklagte seine Diensipistole, lud durch, sicherte und drohte zu schießen, wenn er angegriffen werde. Als er rückwärts in den Hausgang trat, Zolgten ihm die drei unter weiteren Beschimpfungen und Drohungen. Anschließend stellten sie ihn erneut auf der Straße. Sch und KEEMB vereinbarten, sie wollten es "heute darauf ankommen lassen", ob der Angeklagte tatsächlich schieße. Sch@iB zing auf den Angeklagten zu und beschimpfte ihn als Sauhund und Feigling. Der Angeklagte zog darauf erneut seine Pistole und suchte rückwärts gehenäü einer tätlichen Auseinandersetzung auszuweichen. Während der andere Beamte Kr und KEEEB Testhalten konnte, folgte Sch@B dem Angeklagten in kurzem Absiard und mit dem wiederholten Rufs "Schieß doch, du Feigling". Als er den Angeklagten schließlich angriff, indem er nach dessen vorgestireckten Arm faßte oder stieß, versetste ihm dieser mit seiner Dienstpistole zwei Schläge auf den Kcoof. Schi stürzte und lag ausgestreckt mit dem Gesicht nach unten auf der Straße. Darauf beugte oder kniete sich der Angeklagte über ihn und stieß mit der Pistole nochmals gegen den Hinterkoof des am Boden Liegenden, wobei er wie bısher den Zeigefinger am Abzugsbügel hatte.
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in diesem Augenblick löste sich ein Schuß, der Schs in den Kopf traf und seinen Tod herbeiführte.
Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit der Waffe nicht schießen, sondern nur zustoßen oder | schlagen wollte. Es hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg»
I. Zum Schuldspruch,
l. Die Revision meint, das Schwurgericht habe den Angeklagten nur dann wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verurteilen dürfen, wenn feststehe, daß die Körperverletzung als solche, d.h, der sie unmittelbar herverrufende Tätigkeitsakt, nämiich der Stoß mit der als Schlagwaffe benutsten Pistole gegen den Kopf des Opfers, den Tod verursacht habe. Dies habe, das Schwurgericht nicht feststellen können. Dem es lasse offen, ob die Betätigung ® & des Abzugspügels der Pistole eine Folge des Aufschlagens der Waffe auf dem Kovf Sch oder auf ein beim Schlagen unwillkürliches Verkrampfen der Hand des Täters zurückzuführen war. Die Revision beruft sich hierzu auf ein Urteil des Reichsgerichts in einem gleichliegenden Fall (RGSt 44, 1577.
Die Rüge greift nicht durch, weil der Senat die vom Reichsgericht in der angeführten Entscheidung v.a. mit Rücksioht auf die Jjotzt infolge der Neufassung des § 56 StGB veränderte Rechtslage nicht teilt.
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Die Auffassung des Beichsgerichts wäre nur dann unabweisbar, wenn der Gesetzgeber im § 226 StGB unter Körperverletzung nur die dem Opfer vorsätzlich zsugefügte Körperbeschädigung als solche verstanden hätte. In diesem Falle könnte dann in der Tat eine Todesfolge nur dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 226 StGB sein, wenn gerade die von dem Täter mit Wissen und Willen herbeigeführte Körperbeschädigung des Opfers den Tod verursacht hätte. Hiervon scheint das Reichsgericht auszugehen, wenn es sagt, eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgange liege nur vor, wenn die Körperverletzung nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß gleichzeitig der tödliche Erfolg beseitigt wird, und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß der den Schlag oder Stoß Zührende Täter die Schußwunde nicht wollte.
So ist aber, wie in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts an anderer Stelle auch zum Ausdruck kommt, der Begriff der Körperverletzung im § 22€ StGB nicht zu verstehen. Er umfaßt vielmehr, wie der Grundtatbestand des § 223 StGB deutlich macht, überall dort, wo sich das Gesetz seiner bedient, nicht bioß den Erfolg, den der Täter durch seine Tat unmittelbar herbeiführt und herbeiführen will, sondern bezieht sich in ersier Linie auf die den Erfolg herbeiführende Tätigkeit, mag diese nun im Führen eines Schlages oder Stoßes oder in einer sonstigen Einwirkung auf den Körper des Opfers bestehen. Geht man hiervon aus, so bestand die Körperverletzung darin, daß der Angeklagte mit der Pistole auf den Kopf des am Boden liegenden Sch» einschlug oder einstisß. Sie umfaßte also den ganzen Vorgang vom Ausholen mit der vom Angeklagten willentlich als Schlagwaffe benutzten Pistole bis zu ihrem Aufschlag av“ dem Kop? des CGpfers und der dadurch entstandenen Verletzung. Für die Anwendung des § 226 StGB kommt es deshalb darauf
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an, ob die Körperverletzungshandlung zum Tode des Angegriffenen geführt hat, ob also mit anderen Worten der
von dem Willen, das Opfer zu verletzen, getragene und diese Verletzung im Ergebnis auch bewirkende Tätigkeitsakt zugleich auch den Tod des Opfers herbeiführte. Das könnte hier nur dann verneint werden, wenn man es für möglich hielte, die ungewollte Betätigung des Abzugsbügels der Pistole während des Schlages rechtlich völlig unabhängig von dem als Verletzungshandlung zu wertenden Tätigkeitsakt anzusehen und die natürliche Einheit aufzulösen, &ji die der Vorgang des Zustoßens oder Schlagens mit der gerade durch diese Bewegung hervorgerufenen und mit ihr zeitlich zusammenfallenden ungewollten Betätigung des Abzugsbügels der Pistole bildete. Eine solche Betrachtungsweise würde aber auch den kriminalpolitischen Zweck des § 226 StGB verfehlen, wie er nunmehr unter Beachtung des § 56
StB zu begreifen isi. Nach dieser Vorschrift, die au? Grund des 5. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955, BGBi I, 735, geschaffen wurde, trifft eine höhere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, den Täter nur dann, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. § 225 StGB schließt also nunmehr stets den Tatbestand der fahrlässigen Tötung ein, und die höhere Strafwürdigkeit einer nach § 226 StGB zu beurteilenden Tat ist gegenüber einer Tat nach § 222 StGB dadurch begründet, daß die fahrlässig herbeigeführte Todesfolge auf einer vorsätzlich begangenen, bereits für sich strafbaren Verletzungshandlung beruhte. Danach muß gerade der hier zu erörternde Vorgang als bezeichnender Anwendungsfall des
§ 276 StGB erscheinen. Mit der Ausdehnung des Schuldgrundsatzes auf die erfolgsqualifizierten Straftaten ist andererseits das vom Gerechtigkeitsbedürfnis getragene Bestreben hinfällig geworden, statt des bloßen Bedingungszusammenhangs
einen. "iypischen Kausalverlauf" zu fordern (vgl. Schünke StGB 6. Aufl. S. 23 und 9. Aufl. Anm. I, {Il zu § 56 StGB; ferner BGHSt 1, 532). Unter diesem Gesichtspunkt ist wohl auch die Entscheidung RGSt 44, 157 zu verstehen; sie berubte möglicherweise ebenfalls auf dem Bestreben, die Anwendbarkeit der mit den neuzeitlichen Anschauungen von Schuld und Strafe nicht mehr zu vereinbarenden Zufallshaftung einzuschränken.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision zur Stütze ihrer Auffassung beruft {1 StR 560/5% vom 20. Oktober 1953 und 4 StR 373/53 vom 5. Dezember 1955, behandelt bei Dallinger WR 54, 150), stehen nicht entgegen, da sie sich jeweils auf Fälle bezogen, in denen der Tod des Verletzten gerade nicht auf die Verletzungshandlung als solche zurückgeführt werden
konnie.
2. Die Revision rügt weiter, daß die Feststellungen nicht ausreichen, um eine Putativnotwehr des Angeklagten zu verneinen. Das vwrif?t nichi zu. Wenn das Schwurgericht sagt, der Angeklagte sei nach seinen Erfahrungen mit Betrunkenen und Krakeelern in der Lage gewesen, die Situation zu überschauen unä zu erkennen, daß ihm von dem am Boden liegenden, von dem Schlag sichtlich benommenen Betrunkenen eine Gefahr mindesiens bis zum Herbeirufen seines nahen Kollegen nicht mehr ärohe, so wollte es damit nur seine Überzeugung begründen, daß üer Angeklagte nicht irrig mit der unmittelbaren Wiederholung ües Angriffs rechnete. Das Schwurgericht sagt nämlich bereiis vorher ausdrücklich, daß der Angeklagie öie Tatsachen erkannt hat, äie eine Notwehrlage ausschlossen, als er den äritten Schlag mit der Pistule führte.
=. Gegen § 55 Abs. % StGB hat das Schwurgericht
nicht verstoßen. Der Sanat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. RGSt 54, 56 und 62, 76) abzugshen. Nur solange überhaupt eine Notwehrlage gegeben ist, kann eine Überschreitung der Notwehr im Sinne dieger Vorschrift in Betracht kommen. Dies könnte allenfalls noch, was hier nicht zu entscheiden ist, in einem Falle zu be;ahen sein, in dem der Täter in unmittelbarer Aufeinanderfolge bei äußerlich gleichbleibender Lage etwa
einen Schlag mehr zur Abwehr des Angriffs führt, ads ar @&I®
Abwehr erforderlich war. So lag es aber hier nach den Fesisteilungen nicht, da zwischen den beiden ersten Schlägen und dem dritten Schlag ein deutlicher, auch zeitlich greifbarer Einschnitt lag und die Lage sich vollständig geändert hatte.
4A. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht einwandfrei begründet. Da es aus den beiden ersten Schlägen mit der geladenen Pistole keinen strafrechtlichen Vorwur? gegen den Angeklagten hergeleitet hat, kann es diesen nicht beschweren, daß üas Schwurgericht nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Angeklagte möglicherweise ein anderes weniger gefährliches Schlaginstrument bei sich führte. Es kommt; vielmehr ausschließlich darauf an, daß der Angeklagte auch den dritten, nicht mehr in einer Notwehrlage ausgeführten Schlag, der ihm als vorsätzliche Körperverletzung im Amt zuzurechnen ist, mit der durchge-ı ladenen Schußwaffe führte.
II. Zum Strafausspruch,
1. Zu Unrecht vermißi die Revision eine Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB. Das Schwurgericht
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verneint es ausdrücklich, daß der Affokt des Angeklagten sein Bewußtsein eingeengt hätte und er in seiner Einsichtsfähigkeit und in seiner Willensbildung erheblich beeinwrächtigt gewesen wäre. Es hat zu der Frage auch einen Sachverständigen gehört, der zu demselben Ergebnis gelangte. Da es sich bei dem Angeklagten vm einen geistig und körperlich normalen Menschen handelt, der zur Zeit der Tat ersichtlich nicht unter der Einwirkung ven Alkohol stand, hatte das Schwurgericht keinen Anlaß, sich mit dieser Frage eingehender auseinanderzusetzen.
2. In dem angefochtenen Urteil ist gesagt, daß besondere Strafschärfungsgründe nicht hervorgetreten seien, Die Revision meint dazu, das Schwurgericht habe die nach § 228 StGB mögiiche Mindeststrafe von drei Monaten nicht um sechs Monate überschreiten dürfen, ohne hierfür eine besondere Begrünäung zu geben. Sie verkennt dabei, daß der Regelstrafrahmen des § 226 StGB eine Mindeststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht und daß die Mindeststrafe von drei Monaten bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB nur für die vorstellbar leichtesten Fälle einer Körververletzung mit Todesfolge in Betracht kommen könnte. Daß ein solcher Fall hier allein schon wegen der in Tateinheit begangenen Körperverletzung im Amte, aber auch nach den weiteren im angefochtenen Urteil behandelten
nMatumständen nicht gegeben war, bedarf keiner näheren Erörterung:
Dr. Geier Werner Seibert
Willms Dr. Faller