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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 20.02.2025 – 5 Ca 1629/23

5. Kammer

ECLI:DE:ARBGSU:2025:0220.5CA1629.23.00

Tatbestand§

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 27.11.2023.

Der verheiratete, kinderlose Kläger war seit 2018 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von 26.778,67 Euro beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird auf Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis findet das KSchG Anwendung. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.

Bei der Beklagten besteht eine Reisekostenrichtlinie. Wegen der Einzelheiten der Reisekostenrichtlinie wird auf Bl. 215 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.11.2023 sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung zum 31.05.2024 aus.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei.

Er Kläger behauptet, dass ihm die Reisekostenrichtlinie nur in deutscher Sprache zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Amtssprache der Parteien sei auf Grund seiner mangelhaften Sprachkenntnisse von Anfang an englisch gewesen. Eine Ausfertigung der Reisekostenrichtlinie in englischer Sprache sei ihm nie übergeben worden. Ihm sei nicht bekannt gewesen sei, dass im Intranet eine englischsprachige Dienstreiserichtlinie vorhanden sei. Ihm habe man diese nicht kenntlich gemacht. Bei der Formulierung in § 13 letzter Absatz des Arbeitsvertrags handele sich um eine überraschende Klausel, aus der nicht hergeleitet werden könne, dass er der deutschen Sprache tatsächlich oder zu mindestens so weit mächtig gewesen sei, dass es keine Verständnisprobleme gegeben habe. Er habe erst sehr viel später aus eigenem Interesse zum Ende des Arbeitsverhältnisses hin Deutschsprachkurse belegt.

Er habe sich aber von der Assistentin seines Vorgesetzten, Frau V die gängige Abrechnungspraxis erklären lassen. Frau V habe ihm erklärt, dass die Reisekostenrichtlinie äußerst schwammig sei und nicht definiere, welche Speisen und Getränke auf Dienstreisen erworben werden dürfen, ob Verpflegung in einem Supermarkt eingekauft werden dürfen, ob in einem Restaurant gegessen werden muss, ob auf der Rückreise von Dienstreisen in Supermärkten Lebensmittel eingekauft werden dürfen und welches Limit zum Beispiel bei Hotelbuchungen bestehe. Die Zeugin habe ihm erklärt, dass es gängige Praxis bei der Beklagten sei, dass während der Dienstreise in Supermärkten zum Beispiel alkoholische Getränke gekauft werden dürften anstatt solche in einem Restaurant zu konsumieren und dass auf dem Rückweg von einer Dienstreise Lebensmittel erworben werden dürften. Da die Reisekostenrichtlinie zu unkonkret sei, müssten als abrechnungsfähige Aufwendungen für Verpflegung alle Aufwendungen anerkannt werden, die bis zur Rückkehr an den Ausgangsort anfielen. Anhand dieser Erklärungen habe er sämtliche Reiseanträge ausgefüllt und eingereicht.

Beanstandungen im Hinblick auf seine Abrechnungen seien nicht bekannt geworden. Zumal dies der Abrechnungspraxis von Herrn K, seinem Vorgesetzten entsprochen habe. Vermutlich wurden seine Abrechnungen deshalb von ihm stets abgezeichnet und zur Erstattung freigegeben. Herr K habe ihm damit eindeutig suggeriert, dass alle eingereichten Spesenabrechnungen nicht zu beanstanden seien. Ihm könne daher kein Vorwurf fehlerhafter Spesenabrechnungen und überhöhter Reisekosten gemacht werden. Auf Grund der Freigabe durch Herrn K habe bei ihm keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, dass die eingereichten Abrechnungen nicht den Regeln und der gängigen Praxis im Unternehmen entsprechen würden. Sofern der Zeuge K die Spesenabrechungen nicht pflichtgemäß überprüft haben sollte, könne dies ebenfalls nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden.

Die Akzeptanz und die Erstattungen seien im Gegenteil als Einverständnis auszulegen. Auf Grund der Sprachbarriere sei zudem ein unverzüglicher Hinweis zu nicht regelkonformen Abrechnungen erforderlich gewesen.

Dass er auf dem Rückweg zu seiner Wohnung unter anderem an Flughäfen Lebensmittel eingekauft hat, sei nicht zu beanstanden, da er auch in einem Restaurant hätte Essen gehen können. Er habe der Beklagten mit seiner Vorgehensweise erhebliche Kosten in Form aufwendiger Restaurantbesuche gespart. Zudem habe es sich hierbei um die gängige Praxis im Unternehmen gehandelt, die auch von Herrn K und von anderen Mitarbeitern so gehandhabt worden sei. Es handele sich um eine ständig geduldete Abrechnungspraxis von auf Dienstreisen angefallener Spesen. Sofern der Einkauf der Lebensmittel beanstandet werde, mute dies hilflos an, da es sich bei den Lebensmitteln um verzehrfertige Produkte, die keine Zubereitungen mehr erforderten und sofort unterwegs gegessen werden können, handele. Es sei daher abwegig, dass die streitgegenständlichen Lebensmittel seiner privaten Lebensführung gedient haben sollen.

Der Beklagten sei es zudem verwehr, sich auf Einwendungen zu berufen, die sie nach mehreren Jahren ausgegraben habe und nunmehr vorbringe. Die streitgegenständliche Kündigung könne damit nicht begründet werden.

In keinem Fall habe er absichtlich und vorsätzlich einen Spesenbetrug zu Lasten der Beklagten begangen. Es liege insbesondere keine persönliche Bereicherung oder gar eine Bereicherungsabsicht seinerseits vor.

Er hätte zu den neuen Gründen der Kündigung zunächst angehört und sodann hätte ihm gegenüber eine neue Kündigung ausgesprochen werden müssen. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen sei nicht möglich. Letztlich habe man ihn vor Ausspruch der Kündigung abmahnen müssen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2023 rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese arbeitgeberseitige Kündigung nicht aufgelöst wird;

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf des 31.05.2024 hinaus unverändert fortbesteht und

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 27. November 2023 zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wurde, den Kläger zu verurteilen,

der Beklagten in Textform und unter Beifügung entsprechender Belege Auskunft über den Wert desjenigen zu erteilen, was er seit dem 28.11.2023 in Folge des Unterbleibens seiner Dienstleistung für die Beklagte erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben hat;

für den Fall, dass die Auskunft zum Hilfswiderklageantrag zu 1. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig erteilt hat, wie er dazu imstande ist und

der Beklagten in Textform Auskunft über seit dem 28.11.2023 von der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder sonstigen Dritten erhaltene Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erteilen.

Hilfs-hilfsweise widerklagend beantragt sie für den Fall, dass der Wert, über den der Kläger nach dem Hilfswiderklageantrag zu 1. Auskunft erteilt hat, einen Betrag in Höhe des seit dem 28.11.2023 etwaig angelaufenen Annahmeverzugslohns auf Grundlage des bisherigen Bruttomonatsgehalts des Klägers in Höhe von EUR 17.796,90, also im Zeitraum bis zum 31.01.2024 in Höhe von insgesamt EUR 35.593,80 brutto und für jeden weiteren vollendeten Folgemonat um weitere EUR 17.796,90 brutto, nicht übersteigt, den Kläger zu verurteilen,

der Beklagten in Textform Auskunft darüber zu erteilen, auf welche der dem Kläger von der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder sonstigen Dritten gemachten Vermittlungsvorschläge und auf welche Stellen er sich beworben hat und wie diese Bewerbungen ausgegangen sind und

für den Fall, dass die Auskunft zu den Anträgen zu 3. und zu 4. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig erteilt hat, wie er dazu imstande ist.erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig erteilt hat, wie er dazu imstande ist.

hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung vom 27. November 2023, zugestellt am 28. November 2023, nicht als sozial gerechtfertigt ansehen sollte, beantragt die Beklagte,

das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung mit Wirkung zum 31.05.2024 aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozialgerechtfertigt sei.

Der Kläger habe mehrfach Spesen eingereicht, die nicht abrechnungsfähig gewesen seien. So habe der Kläger nach Beendigung seiner Dienstreise in Supermärkten an Flughäfen Lebensmittel gekauft und diese als Spesen bei der Beklagten eingereicht, obwohl er auf Grund der Reisekostenrichtlinie gewusst habe, dass er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Bei den Lebensmitteln handele es sich beispielsweise um Räucherlachs, Hähnchenfilet, Hüttenkäse, Parmesan, Schnitzel und Müslipackungen. Hierbei handele sich nicht um Snacks, die der Kläger für unterwegs gekauft habe, sondern um Lebensmittel, die üblicherweise zum Kochen benötigt würden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger diese Lebensmittel für seine private Lebensführung nach der Dienstreise verwendet habe. Zu den gekauften Lebensmitteln hätten auch diverse Weinflaschen gehört. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet, dass sie an alle Manager und Direktoren am 01.10.2020 die englische Fassung der Reisekostenrichtlinie, die im Intranet hinterlegt sei, per E-Mail verschickt habe. Die behaupteten Sprachschwierigkeiten seien daher nur vorgeschoben. Der Versuch des Klägers, sich bei sämtlichen eingereichten Spesen darauf zu berufen, dass diese durch Herrn K abgezeichnet und zur Erstattung freigegeben worden seien, überzeuge nicht. Die Genehmigung durch den Vorgesetzten bedeute nicht automatisch, dass der Kläger von der Verantwortung für einen Spesenbetrug entbunden sei. Entscheidend sei, ob der Vorgesetzte von der Unrichtigkeit der Angaben wusste. Dies war gerade nicht der Fall. Herr K habe bei der Genehmigung der Spesen schlicht darauf vertraut, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfülle und nur Spesen einreiche, die der Reisekostenrichtlinie entsprechen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die fälschlicherweise von ihm behaupteten fehlerhaften Spesenabrechnungen von anderen Mitarbeitern stützen.

Die Kündigung sei auch verhältnismäßig, da die Beklagte auf Grund der Vorgänge auch zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Auf Grund der Schwere des Vorwurfes habe es keiner Abmahnung bedurft. Ihre Interessen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses würden diejenigen des Klägers an dessen Fortbestand überwiegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist bezogen auf die Klageanträge zu 2) und 3) unzulässig. Bezogen auf den Klageantrag zu 1) ist sie zulässig und unbegründet. Über die widerklagenden Anträge ist mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingungen nicht zu entscheiden.

Soweit die klagende Partei mit den Klageanträgen zu 2) und 3) die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fortbesteht, ist der Antrag unzulässig. Die klagende Partei legt das für die Feststellung notwendige besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht dar. Sie führt keinen anderweitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit ein und macht nicht geltend, dass ernsthaft mit weiteren Kündigungserklärungen zu rechnen ist.

Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist auf Grund der ordentlichen Kündigung vom 27.11.2023 aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1, 2 S. 1 2. Alt. KSchG beendet worden.

Das Kündigungsschutzgesetz findet gem. § 1 I und § 23 I 2 und 3 KSchG Anwendung. Nach § 1 II 1 KSchG ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe „bedingt“, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG, NZA 2013, 527 Os. = NJOZ 2013, 718 Rn. 16; BAG, NZA-RR 2012, 12 Rn. 34). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 II iVm § 323 II BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, NZA 2013, 319 = NJW 2013, 954 Rn. 16; BAG, NZA 2013, 27 = NJW 2013, 104 Rn. 22). Ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten. Unkorrektheiten können selbst dann geeignet sein, eine - gegebenenfalls außerordentliche - Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt (BAG, NZA 2008, 636 = NJW 2008, 1097 Rn. 23). Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln ist zwar von der Erklärung versehentlich falscher Angaben zu unterscheiden. Es liegt aber bereits dann vor, wenn die Unrichtigkeit und der auf ihr beruhende rechtswidrige Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (vgl. BAG, NZA-RR 2012, 290 Rn. 50; BAG, Urt. v. 20.3.1979 - 1 AZR 450/76 [zu III 2]; BGH, NJW-RR 2003, 966 [zu 2 c bb (2)]).

Vorliegend ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen bei der Spesenabrechnung falsche Angaben machte und dies zumindest billigend in Kauf nahm. Dies betrifft all die Fälle, in denen der Kläger auf der Rückreise von einer Dienstreise in den am Zielflughafen befindlichen Supermärkten Einkäufe tätigte und diese der Beklagten als Spesen zur Auszahlung vorlegte. Entgegen der Einlassung des Klägers handelte es sich bei den gekauften und zur Erstattung eingereichten Lebensmitteln nicht um Snacks, sondern wie von der Beklagten vorgetragen tatsächlich um Lebensmittel, die der privaten Hauptlebensmittelführung des Klägers zuzuordnen sind. Dies lässt sich unschwer den von der Beklagten vorgelegten Quittungen entnehmen, die unteranderem Hähnchenbrustfilet, Humus, Nussmischung, Biokörner, Frischkäse, Gurken, vorgereifte Avocados, Räucherlachs, Sonnenblumenkerne, rote Beete, Thunfischgelee, Kichererbsen und zum Beispiel 1,206 kg süße Kirschen sowie diverse alkoholische Getränke aufführen.

Dass diese der privaten Lebensführung des Klägers zuzuordnenden Lebensmittel nicht von der Reisekostenrichtlinie der Beklagten gedeckt waren, ist unmissverständlich zu erkennen, wenn man sich die Reisekostenrichtlinie ansieht.

Diese lautete auszugsweise:

1.2 Erstattung von Kosten

Es dürfen nur Kosten abgerechnet werden, wenn tatsächlich Ausgaben entstanden sind.

Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nur für dienstlich verursachte Ausgaben. Kosten/Ausgaben die nicht in dieser Reiserichtlinie aufgeführt sind, werden nicht erstattet.

Zif. 1.3.2 der Reisekostenrichtlinie ansieht. Diese lautet:

1.3.2 Reisekosten

Reisekosten sind alle Aufwendungen, die durch eine Dienstreise unmittelbar verursacht werden. Dazu gehören Fahrtkosten (z.B. Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, Benzinkosten), Kosten für Verpflegung, für Übernachtung sowie Nebenkosten (z.B. Kosten für Telefon, Porto, Parkplatzgebühren, Taxi).

3 Reisekosten- und Spesenvergütung

3.1 Allgemeine Grundsätze

…

Spesen und Auslagen, die nicht in dieser Reisekostenordnung aufgeführt sind, werden nicht erstattet.

3.3 Verpflegungsaufwand

Die Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass von Dienstreisen werden grundsätzlich nach Vorlage der Kostenbelege bis zu den It. Lohnsteuerrichtlinien zulässigen Pauschalbeträgen vergütet. Hierbei ist zu beachten, dass abhängig von der Reisedauer und dem Aufenthalt im In- oder Ausland unterschiedliche Höchstbeträge gemäß Anlage zum Tragen kommen.

Dass die Ausgaben am Flughafen nicht auf Grund der Dienstreise veranlasst sind, ist selbstverständlich, denn der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er all diese Lebensmittel am Ende der Dienstreise, die spätestens mit erreichen seiner Wohnung beendet war, verzehrte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Reisekostenrichtlinie eindeutig und unmissverständlich. Klipp und klar ist geregelt, dass die Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass von Dienstreisen grundsätzlich nach Vorlage der Kostenbelege bis zu den It. Lohnsteuerrichtlinien zulässigen Pauschalbeträgen vergütet werden. Dass private Lebensmitteleinkäufe nicht aus Anlass einer Dienstreise getätigt werden, nur weil sie kurz vor Ende der Dienstreise vorgenommen werde, muss nicht weiter erörtert werde. Dies ist selbstverständlich. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Kläger auf die hiervon abweichende Idee gekommen sein will, wonach sämtliche Kosten für Lebensmittel, die er auf dem finalen Heimweg vom Flughafen zu seiner Wohnung im Supermarkt einkauft, von der Beklagten zu tragen sein sollen. Soweit der Kläger diesbezüglich behauptet, dass ihm dies von seinem Vorgesetzten bzw. dessen Assistentin erklärt worden sein soll, ist dieser Vortrag zunächst nicht hinreichend substantiiert, da der Kläger nicht vorträgt, wann diese Personen ihm diese Auskunft gegeben haben sollen. Zudem wäre es egal, wenn die Personen dies tatsächlich gemacht haben sollten, da der Kläger sich auf diese Aussagen, die völlig konträr zu der bei der Beklagten bestehenden Reisekostenrichtlinie sind, nicht hätte ableiten dürfen, dass sein Vorgehen zulässig ist. Hierfür bedarf es auch keiner weiteren Regelung in der Reisekostenrichtlinie, da sich dies aus den zuvor genannten Ziffern eindeutig ergibt. Zudem gebietet dies der gesunde Menschenverstand, da ein Arbeitnehmer nicht ernsthaft davon ausgehen darf, dass er sämtliche privaten Einkäufe, die er noch auf der finalen Heimreise zwischen dem Zielflughafen und der eigenen Wohnung tätigt, seinem Arbeitgeber in Rechnung stellen darf.

Dass es sich bei dem Einkauf privater Lebensmittel nicht um eine Verpflegung für die Dienstreise handelt, ergibt sich zwingend daraus, dass der Kläger die gesamten Lebensmittel nicht während der Dienstreise verköstigt hat. Vom Kläger wird nicht behauptet, dass er auf dem verbleibenden Heimweg vom Zielflughafen zu seiner Wohnung die eingekauften Lebensmittel verzehrt hat. Dies ist auch nicht anzunehmen, da die Menge an Lebensmitteln, die vom Kläger an den Supermärkten in den Flughäfen gekauft wurden, von einer Person nicht innerhalb einer solch kurzen Zeit verzehrt werden. Völlig lebensfremd wäre die Annahme, dass der Kläger auf dem Restheimweg beispielsweise eine ganze Packung Räucherlachs, Thunfischgelee, Müsli und dazu jeweils eine Flasche Wein verzehrt hat.

Bezogen auf die im Rahmen der Spesenabrechnung falsch gemachten Angaben ist die erkennende Kammer zudem der Überzeugung, dass diese vom Kläger zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Insoweit kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Wie sich aus § 13 des Arbeitsvertrages ergibt, wurde der Arbeitsvertrag in deutscher Sprache verhandelt. Hierbei handelt es sich nicht um eine, wie vom Kläger behauptete, überraschende Klausel, denn rechts neben der in deutscher Sprache abgefassten Klausel steht eine Übersetzung in Englisch. Dass der Kläger den Inhalt dieser Klausel nicht verstanden haben will, wird von ihm nicht behauptet. Zudem oblag es dem Kläger als Abrechnender sich darüber Kenntnis zu verschaffen, was er abrechnen durfte und was nicht. Hierzu hätte sich der Kläger, wenn er meint, dass er die in deutscher Sprache abgefasste Reisekostenrichtlinie nicht hinreichend versteht, sich selbige entweder mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms selbst übersetzen können oder aber bei der Arbeitgeberin nachfragen, ob es eine entsprechende Fassung auf Englisch gibt. Dies ist vom Kläger nicht vorgenommen worden. Für den Fall, dass die Beklagte ihm auf seine Anfrage mitgeteilt hätte, dass es die Reisekostenrichtlinie nicht in Englisch gibt, wäre es dem Kläger bei seinem Gehalt sogar zuzumuten gewesen, sich auf seine Kosten die Richtlinie übersetzen zu lassen. Soweit der Kläger tatsächlich von seinem Vorgesetzten und dessen Assistentin falsch belehrt worden sein sollte, würde auch dies nichts daran ändern, dass die erkennende Kammer von der zumindest billigenden Inkaufnahme der falschen Angaben überzeugt ist. Denn wie bereits ausgeführt, darf niemand und erst Recht kein provierter Mitarbeiter der Meinung sein, dass er seine privaten Einkäufe, die er zeitlich noch gerade so während der Dienstreise erledigt, seinem Arbeitgeber in Rechnung stellen darf.

An der vorsätzlichen Pflichtverletzung des Klägers ändert sein dahingehender Vortrag, dass dies gängige Praxis der Beklagten sei und von allen anderen Arbeitnehmern so gemacht werde nichts. Zum einen trägt der Kläger nicht substantiiert vor, wann welcher andere Arbeitnehmer seine privaten Einkäufe bei der Beklagten im Rahmen der Spesenabrechnung geltend gemacht hat. Zudem würde ein entsprechendes Verhalten der anderen Arbeitnehmer nicht dazu führen, dass der Kläger hierzu berechtigt ist. Denn wie sich aus der Reisekostenrichtlinie ganz klar ergibt, ist er dies nicht. Pflichtverletzungen werden nicht dadurch legitimiert, dass sie auch durch andere Arbeitnehmer begangen werden. Zudem besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Beklagte sich nicht auf die weiteren in ihren Schriftsätzen benannten Pflichtverletzungen berufen können, da ein Nachschieben der Kündigungsgründe unzulässig sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich kann die Beklagte der streitgegenständlichen Kündigung Pflichtverletzungen des Klägers zu Grunde legen, die vor Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen. Weder besteht vorliegend ein Betriebsrat, der hierzu erneut angehört werden müsste, noch ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB problematisch, da die Beklagte gegenüber dem Kläger keine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen hat.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass er auch nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe, ist auch insoweit die erkennende Kammer von dem Gegenteil überzeugt. Die Bereicherungsabsicht besteht darin, dass der Kläger durch das Einreichen der Spesen die eigenen Ausgaben vermeiden und seine privaten Einkäufe durch die Beklagte bezahlen lassen wollte bzw. tatsächlich hat bezahlen lassen.

Auch der Vortrag des Klägers, wonach er zu den privaten Einkäufen berechtigt gewesen sei, da er teurere Restaurantbesuche vermieden habe, vermag die Pflichtverletzungen nicht zu rechtfertigen. Selbstverständlich hätte der Kläger, wenn er tatsächlich hungrig von seinem Flug gekommen wäre, ein Restaurant aufsuchen und dort eine Mahlzeit zu sich nehmen können. Hierbei handelt es sich allerdings um ein ganz anderes Vorgehen, als dem Einkauf von privaten Lebensmitteln, die nicht dazu dienen, den kleinen Hunger auf der Dienstreise zu stillen. Diese Einkäufe sind offensichtlich der privaten Lebensführung des Klägers zu zuordnen sind. Anzumerken bliebt, dass die erkennende Kammer nicht davon ausgeht, dass der Kläger hungrig die Flugzeuge verließ, da von ihm nicht vorgetragen wird, dass er auf den Dienstreisen im Flugzeug nicht bewirtet wurde.

Eine Abmahnung als mildere Reaktion auf die vom Kläger in einer Vielzahl von Fällen begangenen Pflichtverletzungen in Form des wiederholten Spesenbetrugs ist nicht erforderlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine frühere Abmahnung bei besonders schweren Verstößen entbehrlich, da der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (vgl. m. w. N. ErfK/Müller-Glöge, 13. Auflage 2013, § 626 BGB, Rdnr. 29 e).

Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben. Der Kläger durfte unter keinen Umständen, auch nicht aus der fortgesetzten Erstattung der zu Unrecht eingereichten Spesen darauf zurück schließen, dass die Beklagte sein Verhalten genehmigt oder billigt. Allein aus der Auskehrung der Beträge für die eingereichten Spesen kann der Kläger nicht den Rückschluss ziehen, dass die Beklagte gewillt war, Kosten für zumindest billigend in Kauf genommene fehlerhafte Spesenabrechnung zu erstatten. Insoweit ist die erkennende Kammer auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung der Überzeugung, dass die Beklagte die Spesen an den Kläger nach Freigabe durch den Zeugen K ungeprüft freigegeben hat. Dafür, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt Anlass zur Überprüfung der Beträge hatte, ist nichts ersichtlich. Soweit die Beklagte, gegebenenfalls vertreten durch den Vorgesetzten des Klägers, die Beträge fehlerhaft freigegeben hat, mag dies eine Pflichtverletzung der eigenen Kontrollpflichten, nicht aber eine Genehmigung der zu Unrecht eingereichten Spesen darstellen. Maßgeblich ist, dass die Beklagte sich als Arbeitgeber darauf verlassen darf, dass der Kläger die Spesen ordnungsgemäß entsprechend den Regelungen der Reisekostenrichtlinie einreicht. Selbst wenn der Vorgesetzte wissentlich die falschen Spesenabrechnungen freigegeben hätte, würde dies keine Genehmigung durch die Beklagte gegenüber dem Kläger darstellen, da sie sich eine derartige Pflichtverletzung nicht zurechnen lassen müsste. Es würde sich um ein kollusives Zusammenwirken zu ihrem Nachteil handeln.

Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Beklagten aus. Insoweit ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits seit 2018 bestand. Dem steht zu Gunsten der Beklagten gegenüber, dass es angesichts der Schwere der Pflichtverletzung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte und sich die Beklagte bereits für das mildere Mittel einer ordentlichen fristgerechten Kündigung entschieden hat, obwohl ein Spesenbetrug zulasten des Arbeitgebers sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Ebenfalls zu seinen Lasten geht, dass er in einer Vielzahl von Fällen unberechtigterweise Supermarkteinkäufe als Spesen eingereicht hat und für ihn aufgrund der Reisekostenrichtlinie jederzeit erkennbar war, dass die Beklagte ein derartiges Verhalten nicht duldet. Zudem geht die erkennende Kammer davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner hohen Qualifikation und seines Alters zeitnahe eine adäquate Anschlussbeschäftigung finden wird. Zudem hat er keine weitreichenden Unterhaltspflichten.

Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO.