Rechtsprechung / AG Wilhelmshaven / 2011

AG Wilhelmshaven Beschluss vom 16.03.2011 – 6 C 493/09

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe§

1

Das Zwangsgeldverfahren ist erledigt, da zwischenzeitlich der Rückschnitt von den Beklagten vorgenommen worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wilhelmshaven/2011-03-16/6-c-493-09#rd_1

Zu dem Zeitpunkt, als die Erledigung eintrat, war der Zwangsgeldantrag unbegründet, da die Beklagten lediglich verpflichtet waren, den Rückschnitt in der Zeit zwischen dem 01.10.2010 und dem 15.03.2011 vorzunehmen. Der genannte Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als der Zwangsgeldantrag gestellt wurde, noch nicht verstrichen. Der Antrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Jedenfalls ist es Sache der Beklagten, wann genau sie den Rückschnitt vornehmen. Eine Begründetheit hätte nur dann vorgelegen, wenn der Rückschnitt bis zum 15.03.2011 nicht erfolgt wäre.

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