Rechtsprechung / AG Schleswig / 2023

AG Schleswig Beschluss vom 10.07.2023 – 61 M 9/23

ECLI:DE:AGSCHLE:2023:0710.61M9.23.00

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Orientierungssatz

1. Wird ein unvollständiges oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet.(Rn.14)

2. Ein selbstständig tätiger Schuldner hat im Rahmen seiner Vermögensauskunft auch seine geschäftlichen Aktivitäten für einen zurückliegenden Zeitraum anzugeben.(Rn.17)

3. Die Angabe eines Schuldners, er habe einen monatlichen Gewinn von 2.000,- € bei einem Umsatz von 2.000,- €, ist unverständlich.(Rn.18)

Tenor§

1. Wie lauten mit vollem Namen unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift die Kunden und Auftraggeber des Schuldners, welche er seit seiner Selbstständigkeit oder mindestens in den letzten zwölf Monaten bedient hat?

2. Welche Umsätze hat der Schuldner insgesamt mit seinen Kunden und Auftraggebern in welchen Zeiträumen, zumindest aber in den letzten zwölf Monaten getätigt?

3. Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten getätigt?

4. Welche Art und Leistung hat der Schuldner jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber erbracht?

5. Wurden alle bereits erbrachten Leistungen den Auftraggebern in Rechnung gestellt?

6. Gibt es noch Forderungen des Schuldners an seine Auftraggeber - bereits in Rechnung gestellt oder auch nicht - welche ganz oder teilweise nicht bezahlt sind? Wenn ja, welche genau? An welchen Auftraggeber richten sich diese?

7. Aus welchen Gründen verweigern gegebenenfalls welche Auftraggeber die Zahlung fälliger offener Forderungen? Welche Forderungen?

8. Hat der Schuldner Leistungen in Schwarzarbeit erbracht? Wenn ja, welche Leistungen für welche Auftraggeber, welcher Art und Umfang?

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_1

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung einer Geldforderung und beantragte auch die Abnahme der Vermögensauskunft. Der Schuldner gab die Vermögensauskunft am 28.12.2022 ab. Dabei gab er an, als selbstständiger Fliesenleger und Kachelofenbauer tätig zu sein. Er gibt ferner an, ca. 2.000,00 € Gewinn bei ca. 2.000,00 € Umsatz monatlich zu erwirtschaften. Darüber hinaus führt er zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft keine Aufträge zu haben, aber Außenstände in Höhe von 3.400,00 € an aus einer nicht bezahlten Rechnung der Firma H. GmbH mit Sitz in B..

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_2

Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 beantragte der Gläubiger die Nachbesserung der Vermögensauskunft mit Blick auf die bisherigen Angaben des Schuldners und begehrte die Beantwortung folgender Fragen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_3

1. Wie lauten mit vollem Namen unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift die Kunden und Auftraggeber des Schuldners, welche er seit seiner Selbstständigkeit oder mindestens in den letzten zwölf Monaten bedient hat?

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_4

2. Welche Umsätze hat der Schuldner insgesamt mit seinen Kunden und Auftraggebern in welchen Zeiträumen, zumindest aber in den letzten zwölf Monaten getätigt?

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3. Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten getätigt?

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4. Welche Art und Leistung hat der Schuldner jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber erbracht?

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5. Wurden alle bereits erbrachten Leistungen den Auftraggebern in Rechnung gestellt?

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_5

6. Gibt es noch Forderungen des Schuldners an seine Auftraggeber - bereits in Rechnung gestellt oder auch nicht - welche ganz oder teilweise nicht bezahlt sind? Wenn ja, welche genau? An welchen Auftraggeber richten sich diese?

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7. Aus welchen Gründen verweigern gegebenenfalls welche Auftraggeber die Zahlung fälliger offener Forderungen? Welche Forderungen?

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8. Hat der Schuldner Leistungen in Schwarzarbeit erbracht? Wenn ja, welche Leistungen für welche Auftraggeber, welcher Art und Umfang?

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_6

Er führte an, diese seien widersprüchlich und unvollständig. Der Gerichtsvollzieher wies die Aufforderung mit Schreiben vom 11.4.2023 zurück. Mit Schreiben vom 25.04.2023 forderte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher erneut auf.

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Der Gerichtsvollzieher legte das Schreiben als Erinnerung aus, der er am 18.05.2023 nicht abhalf.

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Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_7

Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu erfolgen hat. Einen Antrag auf Nachbesserung hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hatte der Gläubiger hier gestellt.

15

Der Schuldner ist zur Nachbesserung der Vermögensauskunft verpflichtet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_8

Zweck des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft ist es, dem Gläubiger Klarheit über die Erfolgsaussicht weiterer Vollstreckungsversuche zu verschaffen. Hierzu reichen die vom Schuldner getätigten Angaben nicht aus.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_9

Ein selbstständig tätiger Schuldner hat im Rahmen seiner Vermögensauskunft auch seine geschäftlichen Aktivitäten für einen zurückliegenden Zeitraum zu offenbaren. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein Selbstständiger auch zukünftig von seinen bisherigen Auftraggebern beauftragt wird.

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Zudem erschließt sich die Angabe des Schuldners, er habe einen monatlichen Gewinn von 2.000,00 € bei einem Umsatz von 2.000,00 € nicht ohne Weiteres.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2023-07-10/61-m-9-23#rd_10

Abweichend von § 91 Abs. 1 ZPO sind vorliegend dem Schuldner die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens nicht aufzuerlegen, weil er von dem Verfahren keine Kenntnis hatte und sich daher nicht zur Sache äußern konnte.