Rechtsprechung / AG Mannheim / 2016

AG Mannheim Beschluss vom 04.03.2016 – 10 C 238/15

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Der Erinnerung der Beklagten vom 19.11.2015 (Bl. 93) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2015 (Bl. 88ff) wird stattgegeben.

2. Das Verfahren wird an den/die zuständigen) Rechtspfleger/-in zurück verwiesen zur Neufestsetzung der Kosten auf Basis unten folgender Rechtslage.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2016-03-04/10-c-238-15#rd_1

Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG können gegen eine gebührenbefreite Partei Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2007, Az. 14 W 605/07; Beck RS 2008, 03960).