Rechtsprechung / AG Itzehoe / 2013

AG Itzehoe Beschluss vom 19.03.2013 – 81 XVII 592/11

ECLI:DE:AGITZEH:2013:0319.81XVII592.11.0A

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

In dem Betreuungsverfahren Herrn … wird der Umfang der Betreuung geändert. Sie umfasst in Zukunft folgende Wirkungskreise:

- die Sorge für die Gesundheit

- die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge

- die Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden sowie Kranken- und Pflegekassen.

Das Gericht wird spätestens bis zum 19.3.2017 über den Fortbestand der Betreuung beschließen.

Betreuer bleibt Herr …

Die Entscheidung wird mit der Bekanntmachung an die Betreuungsperson wirksam.

Gründe§

Randnummer1

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Itzehoe vom 13.2.2012 besteht für den Betroffenen eine Betreuung. Das Gericht hat von Amts wegen überprüft, ob die Betreuung zu verlängern und nunmehr eine Änderung des Aufgabenkreises geboten ist. Die Prüfung hat ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig eine Betreuung für die in der Entscheidungsformel genannten Aufgaben benötigt. Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem ärztlichen Gutachtendes medizinischen Sachverständigen Dr. . . . vom 09.03.2013, der Anhörung des Betroffenen sowie dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich in der Anhörung vom 4.3.2013 von dem Betroffenen verschafft hat. Der Betroffene leidet an einem Phlegma sowie an einer Verlangsamung und einer Umständlichkeit im Denken und Handeln.

Randnummer2

Der Betroffene ist auch weiterhin nicht in der Lage, die oben genannten rechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, sondern benötigt hierfür auch in Zukunft die Hilfe einer Betreuungsperson.

Randnummer3

Der bisherige Betreuer ist bereit und geeignet, die ihm zugewiesenen Angelegenheiten des Betroffenen weiter zu besorgen und persönliche Betreuungsarbeit zu leisten.

Randnummer4

Hinsichtlich der Überprüfungsfrist ist das Gericht dem Vorschlag des Sachverständigen gefolgt.