Tatbestand§
Die Parteien sind verbunden durch ein Verkehrsunfallereignis vom 08.04.2023 in Duisburg-Hamborn. Die Haftung dem Grunde nach sowie die Einstandspflicht der Beklagten als zuständige Haftpflichtversicherung des Schädigerfahrzeuges stehen außer Streit. Die Klägerin ließ den Fahrzeugschaden sodann bei der Werkstatt „B - E“ in Höhe einer Reparaturkostenrechnung von 5.174,44 EUR (brutto) instand setzen. Zuvor holte sie ein M-Schadengutachten bezüglich des Unfallschadens ein, wonach die Reparaturkosten mit netto 4.767, 53 EUR zu beziffern sein. Mit E-Mail vom 12.05.2023 forderte sie die Beklagte zum Ausgleich der Rechnung gegenüber der Werkstatt auf. Die Beklagte regulierte in der Folgezeit 4.419,31 EUR als Reparaturkosten. Die Klägerin mietete ferner ein Mietfahrzeug für die Zeit vom 25.04. bis 11.05.2023 in der Mietwagengruppe 7 zu einem Preis in Höhe von 1.629,97 EUR netto bei der Firma „B - E“ an. Ausweislich des Schadensgutachtens der M ist das klägerische Fahrzeug in die Mietwagengruppe 8 einzuordnen. Die Beklagte bezweifelte die Dauer der Anmietung und begehrte die Vorlage eines Reparaturablaufplanes, welchen die Klägerin sodann erstellen ließ und nebst Rechnung in Höhe von 90,00 EUR an die Beklagte übersandte. Ausweislich des Reparaturablaufplanes ist als Abholtag der 09.05.2023 vermerkt. Aufgrund anderweitiger Termine des zuständigen Fahrers erfolgte die Abholung des Fahrzeugs der Klägerin jedoch nicht bereits mit Reparaturfertigstellung am 09.05.2023, sondern zwei Tage später, also am 11.05.2023. Die Klägerin begehrte von der Beklagten in der Folgezeit die Erstattung der Mietwagenkosten, woraufhin die Beklagte einen Betrag in Höhe von 579,83 EUR regulierte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die abgerechneten Mietwagenkosten seien unter Berücksichtigung der Frackevergleichsrechnung der Höhe nach angemessen. Selbst wenn man nur 15 Anmiettage als erstattungspflichtig erachten würde, läge der Grundbetrag bei 1.267,97 EUR, hier seien jedoch lediglich 996,21 EUR netto als Grundbetrag abgerechnet worden. Sie ist ferner der Ansicht, es fehle an einem konkreten annahmefähigen Mietwagenangebot der Beklagten, sodass sie auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.895,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2023 hat die Klägerin die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Firma B, C-straße , in E aus der Rechnung vom 22.05.2023, Rechnungsnummer 22222222 an die Beklagte erklärt, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.03.2024 angenommen hat.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 hat die Klägerin die Klage umgestellt und beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, Euro 755,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Firma B, C-straße, in E auf die Reparaturkostenrechnung vom 22.05.2023, Rechnungs-Nr.: 22222222 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, Euro 1.050,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Firma B, C-straße, in E auf die Mietwagenkostenrechnung vom 11.05.2023, Rechnungs-Nr.: 00000000 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, Euro 90,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Firma B, C-straße, in E auf die Kostenrechnung vom 22.06.2023, Rechnungs-Nr.: 11111111 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, da die Beklagte ihr mit Schreiben vom 12.04.2023 eine entsprechende Direktvermittlung eines Mietwagens angeboten haben, und es der Klägerin oblegen habe, dieses anzunehmen. Der Klägerin stehe demnach lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe der in der angebotenen Direktvermittlung aufgeführten Höhe zu.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 hat die Beklagte die Klageforderung zu Ziff. 1, mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen, „sofort“ „unter Verwahrung gegen die Kostenlast“ anerkannt. Daraufhin hat das Gericht am 13.03.2024 Teilanerkenntnisurteil erlassen, mit dem Inhalt, die Beklagte zu verurteilen, 755,13 EUR an die Firma B, C-straße, in E auf die Reparaturkostenrechnung vom 22.05.2023, Rechnungs-Nr.: 22222222 zu zahlen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die mit Schriftsatz vom 20.02.2024 erfolgte Klageänderung, mit welcher die Klägerin nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an die Werkstatt begehrt, ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH Urt. v. 16.1.2024 - VI ZR 266/22, BeckRS 2024, 2175 Rn. 27, beck-online). Mit Schriftsatz vom 24.11.2023 hat die Klägerin bereits die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt erklärt. Die Beklagte hat die Abtretung mit Schriftsatz vom 07.03.2024 angenommen. Insoweit bedarf es keiner Verurteilung Zug- um-Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche.
Aufgrund der Verursachung des Verkehrsunfalls durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist.
Der Klägerin ist in Höhe von 1.050,14 EUR hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Mietwagenkosten ein zu erstattender Schaden entstanden. Auch dieser Betrag ist zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die von der Klägerin vorgelegte „Fracke Vergleichsrechnung“ zutreffend ist. In dieser Höhe schätzt das Gericht die erforderlichen Kosten. Denn soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Falle ergeben, zu schätzen (OLG Düsseldorf v. 05.03.2019 - 1 U 74/18, MDR 2019, 800 ff. = NJW-RR 2019, 731 ff. (LS 2), Rn. 23 ff.), zit. n. juris; OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016 - I-15 U 59/16, Rn. 5 m. w. N., zit. n. juris). Zwar basiert die vorgelegte „Fracke-Vergleichsrechnung“ nach der dortigen Angabe auf den Werten für eine Anmietung im Jahr 2020. Für eine zwischenzeitliche Reduzierung der Mietwagenpreise bestehen aber keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die Geldentwertung/Inflation ist eher von einer Preissteigerung auszugehen.
Nach der vorgelegten „Fracke-Vergleichsrechnung" ergibt der Grundpreis bei der Mietwagengruppe 8 bei einer Anmietdauer von 15 Tagen 1.267,97 EUR. Die Klägerin als Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für ein gleichwertiges bzw. vergleichbares Fahrzeug, wie das unfallgeschädigte Fahrzeug. Das unfallgeschädigte Fahrzeug ist vorliegend unstreitig in die Mietwagengruppe 8 einzuordnen. Demnach ist auch für die Schadensberechnung die Mietwagengruppe 8 zu berücksichtigen ist und nach der vorgelegten Fracke Rechnung ein Grundpreis in Höhe von 1.267,97 EUR anzusetzen. Abgerechnet wurden indes lediglich 996, 21 EUR als Grundpreis. Insoweit ist es unschädlich, dass das Fahrzeug nicht wie im Reparaturablaufplan angegeben, bereits am 09.05.2023 abgeholt worden ist, sondern erst zwei Tage später, da das Gericht bei der Berechnung eine Anmietdauer von 15 Tage berücksichtigt hat. Die Anmietdauer von 15 Tage ist auch unstreitig, beziehungsweise beklagtenseits für „vertretbar“ erklärt worden.
Die Zusatzkosten sowie die Kosten für die Haftungsreduzierung sind ebenfalls in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung einer nach „Fracke“ vorgegebenen Haftungsreduzierung von 25,54 EUR pro Tag und einer berechtigten Anmietdauer von 15 Tagen, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 383,10 EUR. Abgerechnet wurde indes lediglich ein Betrag in Höhe von 373, 49 EUR. Für den Zusatzfahrer und die Navigation ergeben sich nach der „Fracke Vergleichsrechnung“ unter Berücksichtigung einer berechtigten Anmietdauer von 15 Tagen, insgesamt 290,40 EUR (132,30 + 158,10 EUR), abgerechnet wurden indes lediglich 260,72 EUR.
Ein Abzug von ersparten Eigenkosten ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Soweit ein Abzug von ersparten Eigenkosten in Betracht kommt, soll dieser entfallen, wenn dieser der Billigkeit widersprechen würde (Grüneberg, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 249 Rn. 36). Dies wird z. B. dann bejaht, wenn der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug anmietet, dessen Miete um ca. 10 % geringer ist als für einen gleichwertigen PKW. So liegt der Fall hier.
Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind damit insgesamt erstattungsfähig.
Dem steht auch kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen, weil sie ein konkretes Mietwagenangebot der Beklagten vor Anmietung nicht angenommen hätte.
Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigere Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruht. Dementsprechend hat der BGH ausgesprochen, dass das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15, r+s 2016, 431 = NJW 2016, 2402 Rn. 9). Hierdurch wird die Grundentscheidung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 29 m.w.N.), nicht unzulässig unterlaufen (BGH, NJW 2019, 2538).
Der Geschädigte muss sich jedoch nur auf das Angebot des Versicherers einlassen, wenn es sich um ein konkretes Angebot zur Anmietung eines Fahrzeuges handelt. Die Versicherung muss ein derartig individualisiertes Angebot für einen Mietwagen machen, dass der Geschädigte nur noch mit bloßer Zustimmung annehmen muss. Das Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers muss konkret annahmefähig und zumutbar sein. Dies ist nur der Fall, wenn das Angebot Angaben zum Standort des Fahrzeuges, zum Ort und der Zeit der Anmietung, zum Fahrzeugtyp/-modell, dem Tages-/Grundpreis/Tarif, dem konkreten Zeitpunkt der Zurverfügungstellung, den Übergabemodalitäten (Übergabeort, kostenlose Zustellung/Abholung) zur Kilometerlaufleistung, den Kosten für eventuelle Zusatzleistungen (z.B. Zusatzfahrer, Sonderausstattung), zu den Zahlungsmodalitäten (Vorkasse, Kreditkarte) und den Versicherungsbedingungen (Selbstbeteiligung) enthält. Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Versicherung vom 12.04.2024 (Bl. 72 f. d.A.) zweifelsfrei nicht gerecht, da es sich nicht um ein individualisiertes Angebot handelt, welches die Klägerin mit einer bloßen Zustimmung hätte annehmen können.
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Reparaturablaufplan in Höhe von 90,00 EUR.
Die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans stellen ein Schaden im Sinne des § 249 BGB dar (vgl. Almeroth Schadensersatz, Rn. 505, beck-online). Bei der Erstattungsfähigkeit kommt es darauf an, dass die Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte mit Schreiben vom 11.08.2023 die Reparaturdauer bestritten hat.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen steht ihr nach § 288 Abs. 1 BGB bzw. § 291 BGB bereits mit Klagezustellung und nicht erst mit Klageumstellung zu. Die Klage war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht unbegründet oder unschlüssig, sondern vielmehr folgte aus der Klageumstellung lediglich eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin aufgrund des Werkstatt- und Prognoserisikos. Die mit den Klageanträgen zu Ziff. 2 und Ziff. 3 geltend gemachten Kosten basieren schon gar nicht auf dem subjektiven Schadensbegriff, sodass insoweit ebenfalls der Zeitpunkt der Klagezustellung als Zinsbeginn maßgeblich ist. Nach den oben genannten Erläuterungen besteht hinsichtlich der Mietwagenkosten und der Kosten für den Reparaturablaufplan auch ohne Rückgriff auf das Werkstattrisiko ein Zahlungsanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen. Bei dem mit Schriftsatz vom 07.03.2024 erfolgten Teil-Anerkenntnis, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.11.2023 einen Antrag auf Klageabweisung gestellt.
Zwar hat die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung der Klageforderung an die Werkstatt entsprechend der neueren Rechtsprechung des BGH vom 16.01.2024 zum Verfahren VI ZR 51/23 umgestellt. Jedoch war die Klage zuvor weder unschlüssig noch unbegründet. Der Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten stand der Klägerin auch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu. Aufgrund des Umstellens der Klageanträge kann sich die Klägerin nunmehr lediglich auf die von dem BGH statuierte Beweiserleichterung des Werkstatt- und Prognoserisikos zu Lasten der Beklagten berufen und muss nicht den Vollbeweis der Erforderlichkeit der Reparaturmaßnahmen, deren tatsächlicher Durchführung und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind, erbringen. Der Klägerin blieb es insbesondere unbenommen weiterhin Zahlung an sich verlangen zu können, hätte dann aber die Erforderlichkeit der Reparaturkosten voll nachweisen müssen.
Streitwert: 1.895,27 EUR