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HAKrWG

ERSTER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Rechtsaufsicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018

Kommt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einer Aufgabe oder Pflicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen worden sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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