Gesetze / Landesrecht Hessen / HAKrWG
HAKrWGDRITTER TEIL
Zuständigkeiten
§ 24 Übertragung von Zuständigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018
Die Zuständigkeiten können im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 18 bis 23 geregelt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben nach § 19 Abs. 1 auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Unternehmerin oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr; das Gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.