Gesetze / Landesrecht Hessen / HAKrWG
HAKrWGDRITTER TEIL
Zuständigkeiten
§ 18 Abfallbehörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018
Abfallbehörden sind
1. das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium,
2. das Regierungspräsidium und
3. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.