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HAKrWG

DRITTER TEIL
Zuständigkeiten

§ 18 Abfallbehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018

Abfallbehörden sind

1. das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium,

2. das Regierungspräsidium und

3. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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