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HAKrWGZWEITER TEIL
Durchführung der Abfallentsorgung
§ 16 Sachverständige
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018
(1) Die Abfallbehörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren, von Überwachungen nach § 15 Abs. 1 und 2 und von Abnahmen nach § 13 Abs. 2 Sachverständige hinzuziehen. Diese gelten als Beauftragte der zuständigen Behörde im Sinne des § 47 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Wer eine Zulassung beantragt oder die Kosten für Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu tragen hat, hat die Vergütung für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.
(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung und auf Kosten desjenigen, der ein Zulassungsverfahren beantragt, herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.