Gesetze / Landesrecht Hessen / HAKrWG
HAKrWGZWEITER TEIL
Durchführung der Abfallentsorgung
§ 12 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018
In dem Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann die Abfallbehörde mit bindender Wirkung für das Enteignungsverfahren zugleich entscheiden, ob die Deponie dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), dient.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.