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HAKrWGZWEITER TEIL
Durchführung der Abfallentsorgung
§ 10 Aufwendungsersatz für Entschädigungsleistungen bei Vorarbeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018
Leistet die Abfallbehörde nach § 34 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Entschädigung für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.