Gesetze / Landesrecht Hessen / HAltBodSchG

HAltBodSchG

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 09.10.2021

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des § 1 erreicht werden.

(2) Bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren ist im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

(3) Soweit Belange des Bodenschutzes berührt sind, ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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