Gesetze / Landesrecht Hessen / HAltBodSchG
HAltBodSchGERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Aufgaben und Anordnungen der Bodenschutzbehörde
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 09.10.2021
(1) Die Bodenschutzbehörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die Bodenschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.