Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGNEUNTER TEIL
Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Verordnungsermächtigungen, Inkrafttreten
§ 65 Übergangsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Ein Vorhabenträger kann sich in einem Verwaltungsverfahren, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung des zuvor geltenden Rechts entscheiden. Wäre auf das Verwaltungsverfahren die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. S. 1088) anzuwenden, kann unter der Voraussetzung des Satzes 1 eine Entscheidung für die Anwendung der Kompensationsverordnung vom 26. Oktober 2018 (GVBl. S. 652, 2019 S. 19) erfolgen. Der Vorhabenträger hat seine Entscheidung der für das Verfahren zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Textform mitzuteilen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.