Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGACHTER TEIL
Bußgeldvorschriften
§ 64 Einziehung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 oder des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73, S. 1 - 10), eingezogen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.