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HeNatG

ACHTER TEIL
Bußgeldvorschriften

§ 64 Einziehung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 oder des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73, S. 1 - 10), eingezogen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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