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HeNatG

SECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes

§ 42 Naturschutzbehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.

(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden dem Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten und den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), dem Magistrat zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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