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HeNatGFÜNFTER TEIL
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten
§ 41 Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder der Betrieb eines Tiergeheges bedarf keiner Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn es
1. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
2. eine Grundfläche von insgesamt 150 Quadratmetern nicht überschreitet,
3. als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
4. der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und die Halterin oder der Halter einen Falknerschein besitzt, oder
5. ausschließlich der Haltung von zum Schalenwild nach § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gehörenden Tierarten dient.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.