Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGFÜNFTER TEIL
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten
§ 34 Fördergebiete Artenschutz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Die oberen Naturschutzbehörden können durch Rechtsverordnung Artenschutz-Fördergebiete festsetzen, in denen im Wege vertraglicher Vereinbarungen, durch eine verstärkte Förderung, die Zusammenfassung verschiedener Instrumente des freiwilligen Naturschutzes und eine intensive Beratung der Erhaltungszustand einer Art in besonderem Maße gefördert werden kann, um das Erlöschen ihres Bestandes zu verhindern. Reicht das Artenschutz-Fördergebiet über den Zuständigkeitsbereich einer oberen Naturschutzbehörde hinaus, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil des Artenschutz-Fördergebiets oder des Artenvorkommens liegt. Die oberste Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.