Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG

HeNatG

FÜNFTER TEIL
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten

§ 33 Artenhilfsprogramme

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

Das Hessische Landesamt für Natur, Umwelt und Geologie erstellt Artenhilfsprogramme nach § 38 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, in denen auf der Grundlage von Verbreitung und Bestandsentwicklung sowie einer umfassenden Ursachenermittlung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes wildlebender Tier- und Pflanzenarten inhaltlich beschrieben und räumlich zugeordnet werden. Sie sind, soweit Schutzgebiete betroffen sind, von der nach § 44 für die Ausweisung zuständigen Naturschutzbehörde umzusetzen; in sonstigen Fällen von der nach § 43 zuständigen Naturschutzbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 32 →§ 34