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HeNatGVIERTER TEIL
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 21 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
(1) Die Erklärung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natura 2000-Gebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich nach den §§ 23 bis 26, 28, 29 oder 35 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.
(2) Gebiete nach § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz unter Beachtung von § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes als Nationales Naturmonument festgesetzt werden.
(3) Biosphärenregionen werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister durch Allgemeinverfügung erklärt. Die Erklärung zur Biosphärenregion nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes darf erst nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Biosphärenregionen können auch als Biosphärenreservate bezeichnet werden.
(4) Gebiete, die zu Naturparken bestimmt werden sollen, müssen die Anforderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen und abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,
1. mindestens 30 000 Hektar groß sein, wobei der Anteil unzerschnittener, verkehrsarmer Räume über 2 500 Hektar mindestens 30 Prozent der Fläche ausmachen soll, sowie
2. zu mindestens 40 Prozent ihrer Fläche aus Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten oder Wäldern mit Erholungsfunktion bestehen und sich aufgrund ihrer Lage und landschaftlichen Gegebenheiten für die Erholung und nach Maßgabe von Regionalentwicklungskonzepten für eine nachhaltige Entwicklung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung, den sanften Tourismus und zur Förderung des Naturerlebnisses der Bevölkerung eignen.
(5) Die Erklärung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt durch Satzung. Der Schutz kann sich auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken (Baumschutzsatzung).
(6) Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verkündungsgesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473) sind bei Rechtsverordnungen die Abgrenzungskarten bei der unteren Naturschutzbehörde bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.