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HeNatG

VIERTER TEIL
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 20 Vorrang freiwilliger Maßnahmen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

Über § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus ist bei allen Maßnahmen, die dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dienen, vertraglichen Vereinbarungen oder auf Grundlage eines Förderbescheids durchgeführter Maßnahmen der Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden freiwilligen Regelung kann die oder der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Laufzeit die betroffenen Grundstücke nach den Maßgaben des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wie vor Beginn der Maßnahme nutzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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