Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGZWEITER TEIL
Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Kompensation
§ 17 Ökoagentur
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Die oberste Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h eine Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen (Ökoagentur) anerkennen. Die Ökoagentur kann auch im Auftrag Dritter handeln und die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit befreiender Wirkung für die Eingriffsverursacherin oder den Eingriffsverursacher gegen Entgelt übernehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.