Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften, Ziele und Grundsätze
§ 10 Biodiversitätsbericht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister berichtet dem Landtag und der Öffentlichkeit mindestens alle drei Jahre auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Hessen (Biodiversitätsbericht).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.