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Fischereirechte
§ 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbstständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbstständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbstständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbstständigen Fischereirechts durch einen notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.
(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Abs. 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbstständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer zugeordnet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.