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HFischG

ZWEITER TEIL
Fischereirechte

§ 8 Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Ist ein selbstständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 3 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbstständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf die Inhaberin oder den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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