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ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 Aufhebung bestehender Vorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Das Hessische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. 2011 I, S. 362)³), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 990), wird aufgehoben.

³) Hebt auf FFN 87-26

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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