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HFischGZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 56 Übergangsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Pflicht zur Anzeige von Besatzmaßnahmen nach § 13 gilt ab dem 1. Januar 2027.
(2) Längstens bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Fischereischeine nach den Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1; 28 Nr. 2 und 3 sowie 29 Nr. 1 und 3 erteilt und die Fischereiabgabe nach den Bestimmungen des § 31 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. 2011, S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 990), in der bis zum 29. November 2022 geltenden Fassung erhoben werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.