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HFischGSECHSTER TEIL
Organisation der Fischereiverwaltung
§ 46 Zuständigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Fischereirechts ist die untere Fischereibehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist die untere Fischereibehörde als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zuständig. Die untere Fischereibehörde trifft die Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Fischereibehörde zuständig für
1. die Mitwirkung an der Bewirtschaftung der Fischereiabgabe, insbesondere die Bewilligung und Abwicklung von Projekten zur Förderung des Fischereiwesens,
2. die Mitwirkung bei der Umsetzung von Rechtsakten des Bundes oder der Europäischen Union,
3. die Mitwirkung an Verfahren, die von Oberbehörden des Bundes, des Landes oder anderer Bundesländer geführt werden,
4. die Aufsicht über die Gemeindevorstände bei der Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe nach dem vierten Teil,
5. Entschädigungsverfahren nach dem Siebenten Teil.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.