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HFischG

SECHSTER TEIL
Organisation der Fischereiverwaltung

§ 45 Fischereibehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Fischereibehörde werden in Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. In Nationalparks nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr.

(4) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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