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HFischG

FÜNFTER TEIL
Schutz der Fischbestände

§ 43 Fischfang in Fischwegen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. Dies gilt nicht für Rampen und Gleiten, die sich über die gesamte Gewässerbreite erstrecken.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang am oberen und am unteren Ende des Fischweges im Umkreis von 20 Metern, an Bundeswasserstraßen im Umkreis von 40 Metern, verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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