Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG
HFischGFÜNFTER TEIL
Schutz der Fischbestände
§ 42 Fischwege an bestehenden Anlagen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich durch die obere Fischereibehörde angeordnet werden. Legt die Maßnahme der oder dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenem Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur angeordnet werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.