Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG

HFischG

DRITTER TEIL
Ausübung des Fischereirechts

Abschnitt 3
Fischereigenossenschaft

§ 25 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 140, 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), entsprechend.

(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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