Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG

HFischG

DRITTER TEIL
Ausübung des Fischereirechts

Abschnitt 3
Fischereigenossenschaft

§ 24 Satzung der Fischereigenossenschaft

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

1. Name und Sitz der Genossenschaft,

2. die Fischereifläche der Genossenschaft,

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,

4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,

5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 23 →§ 25