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WasserZustVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1 Nr. 12)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 9 · Stand: 18.12.2025

1. Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe und mit ihnen in Verbindung stehende unselbstständige Abfüllanlagen

2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nicht von Nr. 1 erfasst werden und keiner Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 oder 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) unterliegen, ausgenommen Biogasanlagen nach § 2 Abs. 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3. Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen einschließlich aller Betriebseinrichtungen und für die Betankung notwendigen Anlagen

4. Kraftfahrzeug-Werkstätten einschließlich aller Betriebseinrichtungen

5. Speditionen einschließlich aller Betriebseinrichtungen

6. Chemischreinigungsanlagen einschließlich aller Betriebseinrichtungen

7. Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Wärmegewinnung dienen

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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