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WasserZustVO

§ 2 Übergangsvorschrift

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 9 · Stand: 18.12.2025

Für am 31. August 2018 anhängige Verfahren bleibt die nach bisherigem Recht zuständige Behörde zuständig. In besonderen Fällen kann die obere Wasserbehörde den Übergang des Verfahrens auf die am 1. September 2018 zuständige Behörde bestimmen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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