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VO-BGWAnlage 2
BEWERTUNG UND EINSTUFUNG VON BADEGEWÄSSERN
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013
1. MANGELHAFTE QUALITÄT
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraumᵃ die Perzentil-Werteᵇ bei den mikrobiologischen Werten schlechterᶜ sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
2. AUSREICHENDE QUALITÄT
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besserᵈ als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind.
3. GUTE QUALITÄT
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind.
4. AUSGEZEICHNETE QUALITÄT
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind.
Ist das BADEGEWÄSSER FÜR KURZZEITIGE VERSCHMUTZUNGEN ANFÄLLIG, ist für die Einstufung als „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ außerdem Folgendes erforderlich:
a) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit die Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot nicht einer Verschmutzung ausgesetzt werden;
b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
c) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums nach § 3 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellen nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
ANMERKUNGEN
ᵃ „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons.
ᵇ Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1.) Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
2.) Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (µ) berechnet.
3.) Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 σ).
ᶜ „Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
ᵈ „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.